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Alt 16.04.2015, 09:15   #1
Chronoworks
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Chronoworks zeigte ein beschämendes Verhalten in der Vergangenheit
AW: Car Cam

Zitat:
Zitat von Amtrack Beitrag anzeigen
Klar wird er den Antrag stellen.
Der Richter kann aber recht schnell den Wind aus den Segeln nehmen mit "wird in der Urteilsfindung nicht berücksichtigt" und es sich dennoch anschauen.
Nein. Weil das wäre bereits ein Formfehler.
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Alt 18.04.2015, 10:19   #2
Willy B. aus S.
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Willy B. aus S. wird schon bald berühmt werden
AW: Car Cam

Zitat:
Zitat von Chronoworks Beitrag anzeigen
Nein. Weil das wäre bereits ein Formfehler.
Ohne es anzusehen weiß er ja gar nicht, ob es evtl. doch legal aufgenommen wurde. Also darf er es ansehen und hinterher nicht ins Urteil einfließen lassen.
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Willy B. aus S. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.04.2015, 12:41   #3
Chronoworks
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Chronoworks zeigte ein beschämendes Verhalten in der Vergangenheit
AW: Car Cam

Nein
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Alt 18.04.2015, 16:58   #4
Bimo
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AW: Car Cam

Zitat:
Ohne es anzusehen weiß er ja gar nicht, ob es evtl. doch legal aufgenommen wurde. Also darf er es ansehen und hinterher nicht ins Urteil einfließen lassen.
Der Richter darf sich das Video in seinem Zimmer ansehen, das ist keine Veröffendlichung.
Und dann entscheidet er, ob er es als Beweißmittel zulässt oder nicht.
Lässt er es zu, dann sind die Changen einer Klage w.g. Verletzung des Persönlichkeitsrechtes sehr gering.

Hier mal für Interessierte eine Abhandlung über das Filmen und veröffendlichen.

http://irights.info/artikel/meine-vi...-beachten/7656


Zitat:
Nä, das les ich mir hier nichtmehr durch
Das Bischen..... Wissen ist Macht....aber nix wissen macht auch nix
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Das Problem beim Katz und Maus spielen ist.
Zu wissen ob du die Katze bist.
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Alt 23.04.2015, 14:18   #5
Sarti
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Sarti befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Car Cam

Hier mal ein neues Urteil zu dem Thema:
https://www.lawblog.de/index.php/arc...nd-verwertbar/
__________________
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Alt 23.04.2015, 15:19   #6
suprafan
Captain Slow
 
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suprafan wird schon bald berühmt werden
AW: Car Cam

Zitat:
Zitat von Sarti Beitrag anzeigen
Hier mal ein neues Urteil zu dem Thema:
https://www.lawblog.de/index.php/arc...nd-verwertbar/
Sehr interessant, habe mir grad mal das Urteil samt Begründung durchgelesen:
http://www.rechtsprechung.niedersach...ORE21004 2015

Es ging hierbei "nur" um Beleidigung, Nötigung und fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs. Es wurde niemand körperlich verletzt und es ist kein Sachschaden entstanden. Der Angeklagte wurde verurteilt zu 8 Monaten Haft auf Bewährung plus Führerscheinentzug mit Führerschein-Sperre für 10 Monate.

Evtl. wichtig: der Zeuge hat angegeben, dass er die Kamera erst eingeschaltet hat, nachdem ihm der Beklagte schon im Rückspiegel aufgefallen ist. Ob dem tatsächlich so war oder ob die Aufnahme einfach nachträglich gekürzt wurde, sei dahingestellt.
Und es ist vom Beklagten nur das Fahrzeug zu sehen, nicht seine Person.
Und es handelt sich um ein Strafverfahren, nicht um ein Zivilverfahren.

Bei der Begründung der Zulässigkeit der Aufnahmen bezieht sich das Gericht auf §28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz:
Zitat:
Zitat von BDSG §28 Abs. 1 Nr. 1
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
Das Gericht ist ziemlich ausführlich auf die Einschätzung zur Zulässigkeit der Nutzung der Aufzeichnungen eingegangen:
Zitat:
Zitat von AG Nienburg
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG sind erfüllt. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Zeugen an der Anfertigung der Aufzeichnung zum Zwecke der Beweissicherung und dem Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Interesse des Zeugen.
[..]
Maßgeblich ist insoweit, dass die kurze, anlassbezogene Aufzeichnung nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen der Fahrzeuge abbildet und nur Vorgänge erfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Der Eingriff in das Recht des Angeklagten ist daher denkbar gering, während das Interesse des Zeugen an einem effektiven Rechtsschutz besonders hoch ist. Denn gerade die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen leidet fast ausnahmslos unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln. Zeugenaussagen sind vielfach ungenau und subjektiv geprägt, Sachverständigengutachten kostspielig und häufig unergiebig. Der anlassbezogene Einsatz der Dashcam ist deshalb in dieser konkreten Fallgestaltung für den vom Zeugen verfolgten Zweck der Beweissicherung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
[..]
Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf im Strafverfahren auch verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden (sogenannte Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts [..])
[..]
Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG [Kunsturhebergesetz, Anm.] kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.
[..]
Denn das Geheimschutzinteresse des Angeklagten würde nur dann überwiegen, [..] wenn Personen aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels Dashcam-Aufzeichnungen Daten für staatliche Strafverfahren erheben und sich so zu selbsternannten „Hilfssheriffs“ aufschwingen. So liegt der Fall aber nicht.
[..]
Verfolgt der Betreiber der Dashcam wie hier den zulässigen Zweck der Beweissicherung für den konkreten Haftungsfall, so bestehen gegen die Verwertung im Strafverfahren zumindest dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Betreiber der Dashcam auch Verletzter einer vom Betroffenen verwirklichten Straftat sein könnte.
Ich denke das meiste davon dürfte auch bei einem Unfallverfahren greifen.
Aber es ist auch "nur" ein Amtsgericht, das hier geurteilt hat, also niedrigste Instanz.
__________________
Wer nichts weiß, muss alles glauben.
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