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Alt 07.03.2005, 13:08   #16
Supra Light
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Das habe ich zu diesem Thema in einem anderen Forum gefunden:

Zitat:
Begutachtung von gefährlichen Heck-Aluminiumspoilern

Anweisung der Technischen Leitung:

Kurzfassung:
Entsprechend der Beschlußfassung (138. BLFA-TK Sitzung, TOP 7.5) sind Anbauabnahmen für Heckflügel aus Aluminium nach § 19 Abs. 3 StVZO und § 19 Abs. 2 iVm. § 21 StVZO abzulehnen.
Bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen sind die Heckflügel als
erheblicher Mangel einzustufen. Ich bitte Sie um umgehende Umsetzung entsprechender Arbeitsanweisungen.

In einigen Fällen haben Sachverständige der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Aluminium-Heckspoiler, die starr mit dem Aufbau verbunden sind, positiv begutachtet. Der Spoiler hat Kantenrundungen von 2,5 mm und wurde an den scharfkantigen Ecken mit einem Kunststoffköder versehen. Näheres zur Ausführung ist den beiliegenden Bildern in der Anlage zu entnehmen.

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat die Technische Prüfstelle angewiesen, künftig derartige Fahrzeugteile als unzulässig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30c Abs. 1 StVZO einzustufen. Daraufhin wurde von dort berichtet, dass derartige Teile in anderen Bundesländern weiterhin positiv begutachtet würden. Die Anforderungen des einschlägigen VdTÜV Merkblattes würden nicht greifen, da es sich um keine Kunststoffheckspoiler handelt. Im Übrigen könnten auch Heckträgersysteme eine ähnliche Gefährdung darstellen.

Das Ministerium teilt diese Auffassung nicht und verweist darauf, dass ein derart hervorstehendes Teil auch bei Rundungen von 2,5 mm Radius bereits bei Geschwindigkeiten im Bereich von 10 bis 20 m/s messerähnliche Eigenschaften aufweisen kann. Damit stellt es für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine unzumutbare Gefährdung dar. Die Bauweise ist mit so genannten Hecktragesystemen oder ähnlichen Trägern nicht vergleichbar; diese sind im Allgemeinen sowieso nicht ständig an den Fahrzeugen angebaut.

Aus der Erörterung bleibt festzuhalten:

In der 47. Sitzung der AKE-AG "§ 19 Clearingstelle" am 14.07.2004 wurde dieses Thema unter TOP IX bereits erörtert und einvernehmlich mehrere Maßnahmen festgelegt: Es sollen keine Teilegutachten mehr erstellt werden. Änderungsabnahmen sollen auch bei Vorlage eines (noch) gültigen Teilegutachtens unter Hinweis auf § 30 StVZO abgelehnt werden. Das VdTÜV-Merkblatt 744 ist um den Aspekt "metallische Werkstoffe" zu erweitern. Die aaSoP/PI sollen von ihren technischen Leitern entsprechend informiert und angewiesen werden.
In der KBA-Datenbank "Teilegutachten" sind entsprechende Teilegutachten von mehreren TD für Heck-Aluminiumspoiler gemeldet. Ob und wieweit darüber hinaus gefälschte Teilegutachten im Umlauf sind, war bis dato nicht feststellbar.
Herr Miese teilte mit, dass die Akkreditierungsstelle des KBA alle TD anschreiben und eine Rücknahme der Teilegutachten verlangen wird, so dass dann auch über die KBA-Datenbank dies dokumentiert werden könne.

Nachfolgender Beschluss wurde gefasst, der die Festlegungen der AKE-AG "§ 19-Clearingstelle" teilweise übernimmt, präzisiert und im Einzelnen umzusetzen ist (einstimmig):

"1. Das KBA (die Akkreditierungsstelle) veranlasst die Zurückziehung der positiven Teilegutachten von Heck-Aluminiumspoilern bzw. erklärt sie für ungültig und übersendet den Ländern den einschlägigen Schriftverkehr.
2. Anbaugutachten nach § 19 Abs. 3 StVZO dürfen zukünftig nicht mehr erfolgen (entweder unter Hinweis auf § 30 StVZO oder, soweit erfolgt, mit Hinweis auf die Zurückziehung der Teilegutachten).
3. Einzelabnahmen nach § 19 Abs. 2 StVZO dürfen nicht vorgenommnen werden (s. 2.).
4. Werden Fz mit den genannten Heckspoilern zur Durchführung einer HU vorgestellt, ist ein erheblicher Mangel festzustellen.
5. Die zuständigen obersten Landesbehörden weisen die TP und ÜO an, entsprechend vorstehender Punkte 2 bis 4 zu verfahren."
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Alt 07.03.2005, 13:35   #17
Amtrack
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Zitat:
Zitat von eddie
der clk dtm wird mit dem flügel verkauft, man darf ihn mit dem teil aber nicht auf der strasse bewegen, nur für rennstrecke!!!!

Was, ehrlich?

Warum hatte der CLK DTM der jetzt erst im Sport Auto Test war dann nen normales (Presse)Nummernschild mit TÜV Stempel und BaWü Wappen?

Der Spoiler ist übrigens aus Carbon an der Kiste, genau wie vieles anderes. Der Klang ist übrigens auch nicht von schlechten Eltern (angeblich), wenn ich das mal so mit dem SL55 AMG vergleiche glaub ich das aber voll und ganz (und auch hier: mit TÜV, warum auch immer )
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Ein Auto ist erst dann schnell genug, wenn man morgens davor steht und
Angst hat es aufzuschließen. (Walter Röhrl)
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Alt 07.03.2005, 16:51   #18
Maverick_at
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Hi leute !

Möchte keine werbung machen aber schaut euch mal auf der Seite von Erebuni um

www.eckl.co.at

geht dort in den shop und sucht nach universal zubehör

da gibts Carbon flügel mit TÜV für etwa 600¤

Grüße Maverick

Habe selbst so einen und der wird eingetragen!
__________________
Team Member Soundsystems.at

Unser Projekt Sinsheim 2005 : MKIII Rules
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Alt 07.03.2005, 18:58   #19
D3xt3r
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Wenn eine Firma wie Mercedes sowas machen will ist das auch was anderes als wie ein irgendein kleiner Tuner sowas machen will

Gibts immer wieder Beispiele wo den Herstellern in Deutschland da gewisse Freiheiten eingeräumt werden die man als normaler Mensch nicht kriegt. Ich sag nur z.B. Sidepipes beim SLR und lauter so Sachen.
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Alt 07.03.2005, 18:58   #20
Supra Light
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So. Habe noch ein Bild bekommen.
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Alt 07.03.2005, 19:10   #21
Exterminator
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Carbon wird definitiv eingetragen, Alu nicht mehr!

Das Argument mit dem "Carbon wird Messerscharf beim Brechen" halte ich soweit nicht für erwähnenswert, weil nach nem Unfall is sogar ein Stück Blech messerscharf!

Der Flügel darf nicht überstehn, und auch keine scharfen Kanten und Ecken haben, sprich wenn er überall abgerundet ist und ein Materialgutachten vorliegt, dürfte einer Eintragung nichts mehr im Wege stehn!

EDIT: der obere sieht optisch wie ein eintragungsfähiger Spoiler aus!


MFG Roland

Geändert von Exterminator (07.03.2005 um 19:12 Uhr).
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Alt 07.03.2005, 19:24   #22
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Noch was zum Thema:
Zitat:
Zitat von die Dekra meint dazu ==>

vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.

Gerne antworten wir Ihnen:

Bezugnehmend auf die StVZO §30 dürfen Fahrzeugen nur so gebaut, umgebaut oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer keine besondere Gefährdung zu erwarten ist.

Dieses gilt auch für Luftleiteinrichtungen.

Für die Ablehnung derartiger Eintragungen gibt es mehrere Gründe. Heckspoiler zählen zu den Windleiteinrichtungen. Diese sollen zum Einen das Fahrverhalten positiv beeinflussen und zum Anderen erwatet man vom Spoiler eine günstige optimale Führung des Luftwiderstandes. Weiterhin sollte es keinen nachteiligen Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch geben.

Grade bei großen Spoilern in Form von "Heckflügeln" ist diese Beurteilung sehr
aufwendig und teuer. Hier wären Windkanalmessungen notwendig, die dem durchschnittlichen Kunden nicht zumutbar sind.

Ein weiterer Grund ist die Art des Anbaus und die Befestigung.
Bei den großen Flächen lassen sich die Kräfte, die dann bei höheren Geschwindigkeiten auf einen solchen Spoiler, und damit auch auf seine Befestigung wirken, nicht ohne weiteres beurteilen.

Da Heckspoiler im weitesten Sinne über die Fahrzeugumrisse hinausragen, müssen sie so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weitestgehend ausgeschlossen ist. Dieses trifft auch für Unfälle zu.
Daher sind Heckspoiler in der Regel aus weichen, verformbaren Materialien herzustellen. Eine andere Möglichkeit wären sogenannte Sollbruchstellen, die
dann bei großer Windlast wieder zu Gefahren führen würden.

Und aus der Summe dieser auftretenden Schwierigkeiten, lehnen die meisten Sachverständigen die Abnahme übergroßer Heckspoiler ab.

Dies gilt sinngemäß für alle Spoiler in entsprechender Bauweise (s.g. "DTM-Spoiler"), auch wenn Teile des Spoilers nicht aus Aluminium sondern aus Carbon, GFK, Kevlar oder Kohlefaser gefertigt wurden.

Die Grundlage bildet der o.g. §30 StVZO, der die Beschaffenheit der Fahrzeuge vorschreibt.

Hier nur einmal die ersten drei Absätze:

"§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder
mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen
möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen
von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein
und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile,
die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen
einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein. ..."


Ein weiterer Hinweis ergibt sich auf dem folgenden Paragraphen

"§ 30c Vorstehende Außenkanten

(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den
Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen...."


Diese Vorschriften dienen auch bei vielen anderen Anbauteile für die Beurteilung.

Es erging übrigens ein Verbot, an alle Prüfstellen und Überwachungsorganisationen, welches sich auf die Begutachtung, Änderungsabnahme oder die Hauptuntersuchung von Fahrzeugen mit Spoilern bezieht, die entweder ganz oder teilweise aus freiliegenden, metallischen Werkstoffen aufgebaut sind.

Sie entsprechen damit nicht den Forderungen des § 30c Abs. 1 StVZO und § 30 Abs. 1 StVZO und die von diesen Teilen ausgehenden Gefährdungen sind vermeidbar.

Auch wenn diese Spoiler in ihren Abmessungen und der Anbringungsart den Anforderungen des VdTÜV Merkblattes 744 bzw. der Richtlinie 74/483/EWG (Vorstehende Außenkanten) entsprechen, wird durch die Verwendung von metallischen Werkstoffen das Gefährdungspotential erhöht.
Insbesondere kann keine Übertragung der bisherigen Grenzwerte des Merkblattes für die Aufschlagprüfung auf die neuen Materialien erfolgen (Simulation des Kopfaufschlags mittels Prüfpendel).

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat die Technische Prüfstelle angewiesen, künftig derartige Fahrzeugteile als unzulässig im Sinne von § 30
Abs. 1 Nr. 1 und § 30c Abs. 1 StVZO einzustufen.

Das Ministerium verweist darauf, dass ein derart hervorstehendes Teil auch bei Rundungen von 2,5 mm Radius bereits bei Geschwindigkeiten im Bereich von 10 bis 20 m/s messerähnliche Eigenschaften aufweisen kann.
Damit stellt es für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine unzumutbare
Gefährdung dar. Die Bauweise ist mit so genannten Hecktragesystemen oder ähnlichen Trägern nicht vergleichbar; diese sind im Allgemeinen sowieso nicht ständig an den Fahrzeugen angebaut.



Mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme

i. A. Andreas Forkert

Geändert von Supra Light (07.03.2005 um 19:28 Uhr).
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Alt 07.03.2005, 19:26   #23
M.A.N.I.A.C-MK3
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Viel zu hoch...
Wenn der halb so hoch wär käm das schon besser rüber.
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Alt 07.03.2005, 19:29   #24
Supra Light
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Die Höhe ist variabel. Es gibt verschiedene Zwischenstücke.
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Alt 07.03.2005, 20:01   #25
eddie
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eddie befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
die info mit dem dtm flügel hab ich aus dem verkaufsdatenblatt für uns interne hunde
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Alt 07.03.2005, 20:34   #26
Andi
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An Light,
der Flügel ist ja fast überall schön dick(das sah ich),aber an den Seitenflächen doch recht dünn.Zu dünn.Und wenn erst so ein kleines Opel oder VW Mänchen seinen Finger in den Stützen verklemmt,na das hoffe ich passiert nie.
Gruß
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Alt 07.03.2005, 20:57   #27
cargraphic
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Zitat:
Zitat von M.A.N.I.A.C-MK3
Viel zu hoch...
Wenn der halb so hoch wär käm das schon besser rüber.

...nur bringt er dann nichts mehr! er muss vom Dach angeströmt werden
sonst kannst Du Dir das Teil gleich ganz sparen.



gruss Uwe
cargraphic ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.03.2005, 21:48   #28
NomaRde
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NomaRde befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
der gefällt mir schon ziemlich gut, am besten passt aber der auf dem foto(s)
ganz ohne siet allerdings komisch aus wie auf dem roten.
hihi geiler smily -->
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