Toyota Supra - Forum  

Zurück   Toyota Supra - Forum > Der letzte Rest > Off Topic
Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren

Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
Alt 05.05.2013, 13:12   #1
dreas
Registrierter Benutzer
 
Benutzerbild von dreas
 
Registriert seit: Feb 2008
Ort: Kiel
Beiträge: 3.917
iTrader-Bewertung: (19)
dreas wird schon bald berühmt werden
AW: 5 Tages Zulassung

ein 5 tages kennzeichen ist für probefahrten und überführungsfahrten zulässig!


http://www.strassenverkehrsamt.de/kf...eitkennzeichen

die haben absolut keine ahnung gehabt, bist du rechtschutz versichert? geh zum anwalt, die inkompetenz muss bestraft werden!!
__________________
Gott schuf den GTI und die Hölle die SUPRA !!!
dreas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.05.2013, 13:13   #2
gitplayer
Registrierter Benutzer
 
Benutzerbild von gitplayer
 
Registriert seit: Aug 2007
Ort: 74740 Adelsheim
Beiträge: 12.087
iTrader-Bewertung: (23)
gitplayer wird schon bald berühmt werden gitplayer wird schon bald berühmt werden
AW: 5 Tages Zulassung

Ich glaube hier fehlen einige Angaben.
__________________


Zitat:
Zitat von George Orwell
“There are some ideas so absurd that only an intellectual could believe them.”
gitplayer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.05.2013, 13:16   #3
dreas
Registrierter Benutzer
 
Benutzerbild von dreas
 
Registriert seit: Feb 2008
Ort: Kiel
Beiträge: 3.917
iTrader-Bewertung: (19)
dreas wird schon bald berühmt werden
AW: 5 Tages Zulassung

hattest du das fahrzeug in diesen kleinen schein eingetragen??? rot ist der glaubbich??
__________________
Gott schuf den GTI und die Hölle die SUPRA !!!
dreas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.05.2013, 14:33   #4
Toshi
Registrierter Benutzer
 
Benutzerbild von Toshi
 
Registriert seit: Feb 2008
Ort: Berlin
Beiträge: 3.706
iTrader-Bewertung: (23)
Toshi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: 5 Tages Zulassung

http://www.kurzzeitkennzeichen.de/de/gesetz.html


§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
__________________
LG
Toshi
Toshi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.05.2013, 15:16   #5
gitplayer
Registrierter Benutzer
 
Benutzerbild von gitplayer
 
Registriert seit: Aug 2007
Ort: 74740 Adelsheim
Beiträge: 12.087
iTrader-Bewertung: (23)
gitplayer wird schon bald berühmt werden gitplayer wird schon bald berühmt werden
AW: 5 Tages Zulassung

Der Gesetztestext hat sich übrigens geändert. Es muß seit November 2012 die örtlich zuständige Stelle das Kennzeichen ausstellen, nicht mehr jede belieibige.

Der aktuelle Text sagt:

Zitat:
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen

1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2.
keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
Und §2 regelt, was man unter diesen Fahrten zu verstehen hat.

Zitat:
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.
Die Prüfungsfahrt scheidet demnach aus, da du eben nicht auf dem Weg zum Tüv warst und keiner der genannten Berufsgruppen angehörst.

Wenn du also gesagt hast, du würdest ne Prüfungsfahrt machen, haste dich in die Nesseln gesetzt.

Probefahrt wäre das richtige Schlagwort gewesen.
__________________


Zitat:
Zitat von George Orwell
“There are some ideas so absurd that only an intellectual could believe them.”
gitplayer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.05.2013, 15:20   #6
Toshi
Registrierter Benutzer
 
Benutzerbild von Toshi
 
Registriert seit: Feb 2008
Ort: Berlin
Beiträge: 3.706
iTrader-Bewertung: (23)
Toshi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: 5 Tages Zulassung

Wenn ich es richtig verstanden habe ging es um eine Diagnosefahrt.
__________________
LG
Toshi
Toshi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.05.2013, 17:03   #7
gitplayer
Registrierter Benutzer
 
Benutzerbild von gitplayer
 
Registriert seit: Aug 2007
Ort: 74740 Adelsheim
Beiträge: 12.087
iTrader-Bewertung: (23)
gitplayer wird schon bald berühmt werden gitplayer wird schon bald berühmt werden
AW: 5 Tages Zulassung

Ich glaube nach wie vor nicht, daß der oben geschilderte Vorgang alle Fakten enthält. Der Nachweis, daß es sich nicht um eine der genannten Fahrten handelt ist schwierig. Das weiß auch die Polizei. Wenn hier so durchgegriffen wurde, dann nciht einfach aus Unkenntnis der Sachlage.
__________________


Zitat:
Zitat von George Orwell
“There are some ideas so absurd that only an intellectual could believe them.”
gitplayer ist offline   Mit Zitat antworten
Antwort


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.

vB Code ist An.
Smileys sind An.
[IMG] Code ist An.
HTML-Code ist Aus.
Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Zulassung MKIV ab bestimmten Baujahr nicht möglich berlin_customs Sonstiges 20 17.06.2011 10:16
RHD Zulassung ronco86 Off Topic 8 02.01.2011 00:20
Supra MA61 probleme bei der Zulassung!! reiniTA40 Oldies 1 29.10.2010 17:51
Zulassung in England Daniel Sonstiges 8 05.01.2008 11:43
LKW Zulassung CrazyIvan Kritik & Anregungen 28 29.04.2007 19:37


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 21:30 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.6.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
2003-4ever by Boostaholic / Suprafan / Antibrain