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#1 |
[NSH]Master Of Desaster
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hmm.. ich hab ihn auch nie angeregriffen und warte auch immer noch.. grr
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#2 |
Beiträge: n/a
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hier zum thema mahnbescheid muss mich gerade in einem anderen fall drum kümmern da ich 2 särge und einen bestatteranhänger am fuss habe
![]() ![]() Mahnbescheid - was tun ? Im Grunde kann jeder beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid beantragen. Das Gericht prüft nicht, ob die geltend gemachte Forderung auch wirklich besteht, sondern achtet nur darauf, daß die notwendigen Formalien erfüllt sind. Wer also einen solchen Mahnbescheid zugestellt bekommt, sollte diesen keinesfalls einfach beiseite legen und untätig bleiben. Denn selbst wenn die Forderung nicht besteht, kann doch eines Tages der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen (!!! ). Deshalb sollte man innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Widerspruch bei dem Gericht einlegen, das den Mahnbescheid erlassen hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Dafür ist ein Vordruck beigefügt ( Widerspruch !!! ). Nach Erhebung des Widerspruchs kommt es, wenn es vom Antragsteller beantragt wird, zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem dann über die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs entschieden wird. Unterbleibt der Widerspruch, so kann der Antragsteller nach Ablauf der zwei Wochen beim Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen, wiederum unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Anspruch hat. Mit diesem Vollstreckungsbescheid kann der Antragsteller einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen. Aber auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann man sich wehren und zwar durch die Einlegung eines Einspruchs, der innerhalb von zwei Wochen nachdem der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, bei Gericht eingehen muß. Geschieht dies nicht, so hat der Vollstreckungsbescheid die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil und kann nicht mehr angegriffen werden. Bei einem Einspruch kommt es auch hier zu einem gerichtlichen Verfahren, in welchem über die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderungen entschieden wird. Sollte der "Gemahnte" zu diesem angesetzten Verhandlungs- termin nicht erscheinen, so riskiert er, daß er in dieser Verhandlung trotz seiner Abwesenheit durch ein sogenanntes "zweites Versäumnisurteil" zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilt wird. |
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