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Alt 01.06.2011, 19:54   #1
pmscali
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pmscali wird schon bald berühmt werden pmscali wird schon bald berühmt werden
Mündliche vereinbarungen, Mietrecht

hatt da jem. plan davon,

soweit ich weis sind diese Bindend,

hatte jetzt nen mündlichen Mietvertrag. war die Garage für Damons Supra, wir hatten mündlich vereinbart von april bis märz. Die vermieterin hatt mir dann aber noch einen vertrag geschickt wegen kontodaten und ich solle den noch unterschreiben wegen der förmlichkeit usw. in diesem Vertrag steht auch drinn, 3 monate Kündigungsfrist.

den vertrag hab ich dann unterschrieben, hab mir aber nix dabei gedacht,

hab den aber auch nicht unterschrieben zurückbekommen, wie Eigentlich vereinbart.

in dem falle sollte ja dann der Mündliche Vertrag sowieso bindend sein, oder was sagt ihr dazu??

achso mussten die garage dann ja eh bis april schon nehmen weil die vor der Garage die straße gebaut haben und wir nicht rauskamen, davon hatt die mir auch nix erzählt. die garage ist immer noch unzugänglich.


mfg.pete
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Alt 01.06.2011, 20:18   #2
Damon
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AW: Mündliche vereinbarungen, Mietrecht

Will die wohl jetzt nix mehr davon wissen?
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Alt 01.06.2011, 20:25   #3
pmscali
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AW: Mündliche vereinbarungen, Mietrecht

Zitat:
Zitat von Damon Beitrag anzeigen
Will die wohl jetzt nix mehr davon wissen?
ja so wie das aussieht aufeinmal schon, dadurch das die mir aber den mietvertrag nicht unterschrieben zurückgesendet hatt ist das nur eine mündliche vereinbarung von jan.- bis märz. so seh ich das.
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Alt 01.06.2011, 20:33   #4
Damon
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AW: Mündliche vereinbarungen, Mietrecht

Denk ich auch. Es müßte dann ja beiderseits was schriftliches da sein. Sonst kanns die halten wie sie will. Je nachdem wie es ihr in den Kram paßt kann sie sich auf den Vertrag berufen oder es sein lassen. Das wär etwas einseitig.
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Geändert von Damon (01.06.2011 um 20:50 Uhr).
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Alt 01.06.2011, 20:57   #5
Scorpio
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AW: Mündliche vereinbarungen, Mietrecht

Wenn du nen Schlüssel zur Garage hast und eine Monatspacht/miete überwiesen hast oder in Bar gegen Quittung bezahlt hast dann hast du nen Mündlichen Mietvertrag nach BGB. Solange Du Deine Ausfertigung des Mietvertrages von ihr unterschrieben zurückbekommen hast zählen soweit wie mir bekannt ist die Mündlichen abmachungen.

So ist mein Wissensstand.. Gebe aber keine Gewähr auf 100%ige richtigkeit
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