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Alt 05.05.2013, 12:51   #1
LikeP
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5 Tages Zulassung

Hallo,

ich wurde gestern Abend mit meiner Supra und einem 5 tages Kennzeichen von den Cops angehalten. Diese meinten ich sei als nicht gelernter KFZ Mechatroniker nicht befugt eine "Diagnosefahrt" mit dem Fahrzeug durchzuführen. Darauf habe ich die situation erklärt das es am FR eine Große Reperatur gegeben hat (Lichtmaschine,Bremsen,Reifen etc.) was auch wirklich so war. und bevor ich nächste Woche zum TÜV fahre das Auto nochmal Probefahren will. Daraufhin hab ich eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung bekommen,mir wurden die kennzeichen abgenommen und ich stand auf der Hauptstraße ohne Nummernschilder. Dann hab ich gefragt ob ich das Auto denn nicht noch auf einen Parkplatz in der Nähe stellen darf das ich nicht auf der Hauptstraße stehen muss,darauf kahm nur eine freche Anwtwort wie nein darfst du nicht ohne nummernschilder schieben dürfen sies auch nicht und mit dem Seil abschleppen, dürfen sie auchnicht.Und weg waren sie. Also blieb mir nichts anderes Übrig jemand mit einem Anhänger zu kontaktieren. Meiner meinung nach ist da gewaltig was schiefgelaufen. Hatte jemand schonmal ein solchen zwischenfall?
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Alt 05.05.2013, 13:12   #2
dreas
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AW: 5 Tages Zulassung

ein 5 tages kennzeichen ist für probefahrten und überführungsfahrten zulässig!


http://www.strassenverkehrsamt.de/kf...eitkennzeichen

die haben absolut keine ahnung gehabt, bist du rechtschutz versichert? geh zum anwalt, die inkompetenz muss bestraft werden!!
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Alt 05.05.2013, 13:13   #3
gitplayer
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AW: 5 Tages Zulassung

Ich glaube hier fehlen einige Angaben.
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Zitat:
Zitat von Voltaire
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Alt 05.05.2013, 13:16   #4
dreas
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hattest du das fahrzeug in diesen kleinen schein eingetragen??? rot ist der glaubbich??
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Alt 05.05.2013, 14:33   #5
Toshi
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AW: 5 Tages Zulassung

http://www.kurzzeitkennzeichen.de/de/gesetz.html


§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
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Alt 05.05.2013, 15:16   #6
gitplayer
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AW: 5 Tages Zulassung

Der Gesetztestext hat sich übrigens geändert. Es muß seit November 2012 die örtlich zuständige Stelle das Kennzeichen ausstellen, nicht mehr jede belieibige.

Der aktuelle Text sagt:

Zitat:
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen

1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2.
keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
Und §2 regelt, was man unter diesen Fahrten zu verstehen hat.

Zitat:
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.
Die Prüfungsfahrt scheidet demnach aus, da du eben nicht auf dem Weg zum Tüv warst und keiner der genannten Berufsgruppen angehörst.

Wenn du also gesagt hast, du würdest ne Prüfungsfahrt machen, haste dich in die Nesseln gesetzt.

Probefahrt wäre das richtige Schlagwort gewesen.
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Zitat:
Zitat von Voltaire
Der Hochmut der Kleinen besteht darin, immer, der der Großen, nie von sich selbst zu sprechen. Dieser letztere ist unendlich nobler, zuweilen aber einigermaßen beleidigend für die Gesellschaft. Er will sagen: "Meine Herren, Sie sind der Mühe nicht wert, die ich es mich kosten ließe, von Ihnen geachtet zu werden.
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Alt 05.05.2013, 15:20   #7
Toshi
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Wenn ich es richtig verstanden habe ging es um eine Diagnosefahrt.
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Alt 05.05.2013, 17:03   #8
gitplayer
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Ich glaube nach wie vor nicht, daß der oben geschilderte Vorgang alle Fakten enthält. Der Nachweis, daß es sich nicht um eine der genannten Fahrten handelt ist schwierig. Das weiß auch die Polizei. Wenn hier so durchgegriffen wurde, dann nciht einfach aus Unkenntnis der Sachlage.
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Zitat:
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Alt 05.05.2013, 18:29   #9
dreas
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Zitat:
Zitat von gitplayer Beitrag anzeigen
Ich glaube nach wie vor nicht, daß der oben geschilderte Vorgang alle Fakten enthält. Der Nachweis, daß es sich nicht um eine der genannten Fahrten handelt ist schwierig. Das weiß auch die Polizei. Wenn hier so durchgegriffen wurde, dann nciht einfach aus Unkenntnis der Sachlage.
ich glaub auch nicht das sie gleich so schnell so hart durchgreifen! Ich bin ja selber schon 3 mal mit son kennzeichen gefahren! Und sogar zu einem auto treffen wo die polizie auch kontrolliert hat! Oder die hatten einen schlechten tag und er kam ihn gelegen!
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Alt 05.05.2013, 18:44   #10
gitplayer
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Glaub ich nicht, das verursacht für die mehr Arbeit, als Nutzen. Unnötig Schreibkram und am Ende müssen sie dann argumentieren, warum etc. pp.
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Zitat:
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Alt 05.05.2013, 19:59   #11
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Also LikeP. Was war da wirklich los? Hose runter
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Alt 05.05.2013, 20:04   #12
Zwutsch
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Also wenn es sich wirklich so zugetragen hat, bewegen sich die Grünen auf sehr dünnem Eis.
Das Problem ist nur: Wenn Du alleine warst, hast Du ein Riesenproblem, denn dann können die sonstwas behaupten was Du Ihnen erzählt hast. Die sind zu Zweit...mindestens.
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Biete: Diverse Teile. Einfach in meinem Biete-Thread "Was in alles anbiete" nachsehen.
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Alt 05.05.2013, 22:00   #13
Andreas-M
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Ich hab die 5-Tages-KZ auch schon öfter gehabt.
Und auch Kontrollen damit.
Selbst mit in Oldenburg ausgestellten 5-Tages-KZ gabs in Berlin keine Probleme.
Allgemeine Verkehrskontrolle, "Ich mach ne Überführungsfahrt", fertig.

Wenn SO rigoros gehandelt wird, denke ich auch mal das da noch mehr dahinter steckt...
__________________



Und siehe da, es gibt ein elftes Gebot:
"Du sollst Deinen Wagen niemals in eine Werkstatt geben!"

----------------- NSH - NordSeeHorde -----------------
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Alt 05.05.2013, 22:12   #14
syspeedy
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AW: 5 Tages Zulassung

In dem Kennzeichen Schrieb ( der Rote Zettel ) wurde alles eingetragen. Ich habe Mit einer Reperatur am Fahrzeug argumentiert und wollte eine sogenannte "Diagnose" Fahrt machen. Weil ich nächte Woche einen tüv termin habe und ich ausreichend Privat kenntnisse hab ob diese mengel behoben wurden. Wie auch schon beschrieben bin ich dazu nicht befugt. Aber mir geht es darum, "Sie" kann mir doch nicht einfach mein Bezahltes bei der Versicherung angemeldetes Kennzeichen auf einer Hauptstraße abnehmen und mich stehen lassen ohne das ich auf den nächst gelgenen Parkplatz komme (der ca 200 m enfernt war)..mein auto nicht per Abschleppseil abschleppen darf schieben durfte ichs ja auchnicht(aufgrund des nichtvorhandenen nummernschild) Darauf kahm das Argument auf einem Geschotterten-Feldweg darf ich es schieben... (lustig.. in der stadt nen Feldweg) Sie meinten dann wenn die nächste streife kommt könnte ich pech haben und ich werde noch aufgrund ohne nummernschild auf offener straße verdonnert.Jetzt hab ich eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung weil ich nicht befugt war das Auto mit der Nummerntafel zu fahren.
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Alt 05.05.2013, 22:19   #15
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Ja, so hat das der Benutzer LikeP oben auch gepostet. Wir sind hier nicht bei ebay. EIN user reicht völlig.
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