Zitat:
Zitat von Chronoworks
Das Problem ist mehr der gegnerische Anwalt, der den Antrag stellen wird, es nicht zuzulassen.
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Darauf würde ich es ankommen lassen. Wenn man Wikipedia glauben darf, fielen solche Aufnahmen bei der "Drei-Sphären-Theorie" nach dem BVerfG in die Individualsphäre, wo eine Verwertung grundsätzlich zulässig ist und im Einzelfall gegen den Persönlichkeitsschutz abgewogen werden muss:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beweis....A4ren-Theorie
Ob nun in so einem trivialen Fall (Aufnahmen aus dem öffentlichen Verkehrsraum) der Persönlichkeitsschutz des Unfallgegners Vorrang hat vor der Wahrheitsfindung, bezweifle ich mal. Jedenfalls in Deutschland, im Gegensatz z.B. zu den USA. Aber ich bin auch kein Jurist...
(Edit: Interessant wäre die Lage noch, wenn man Gesichter und Kennzeichen verfremdet, bevor die Aufzeichnung ausgewertet wird. Die beteiligten Fahrzeuge lassen sich ja dennoch zuordnen, wenn auf dem Video ein Unfall zu sehen ist
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Die Festinstallation mit dem Sockel für die Kamera wird zu rein privaten Zwecken (Landschaftsaufnahmen usw.) im Auto vorgenommen, und die Kamera oder die Speicherkarte natürlich nur bei Bedarf im Auto montiert. Wenn die Kamera nun zufällig montiert und eingeschaltet war, als der Unfall passiert ist, ist das halt ein glücklicher Zufall.
Was man aber auch beachten muss: die Kamera bzw. Speicherkarte kann bei einem Verkehrsunfall auch von der Polizei eingezogen werden, um die Schuldfrage zu klären. Man sollte also zusehen, dass man ordentlich fährt, während die Kamera aufzeichnet