eine Abnahme nach §19.3 beinhaltet eigentlich immer einen fahrzeugspezifischen Prüfnachweis, Also einen mit dem Fahrwerk erworbenen Prüfbericht/Gutachten.
§19.2 hingegen erklärt das erlöschen der Betriebserlaubnis und geht eigentlich immer mit einer §21 Abnahme einher um die Betriebserlaubnis wieder zu erlangen, ausser es liegt eine EG-BE oder ABE vor.
Es ist sogar möglich das das Stva einen Datenabgleich auf vorhanden sein der BE macht, es wurde halt viel getrixt.
Das mit der genulten Schlüsselnummer kenne ich eigentlich nur aus nicht in der BRD erworbenen Fahrzeugen, kann aber vielleicht nach der Meinung des Prüfers wegen entziehung der alten BE nötig sein.....
Ich halte das auf jeden fall alles für sehr interessant...