Zitat:
Zitat von UweT
nur in einem Punkt ist eines ziemlich sicher ie Firma,die du beauftragt hast,hat ein Recht bis zu zweimal nachbessern zu dürfen...das ist leider so...auch wenn du das Vertrauen in der Arbeit des Betriebes verloren hast,mußt du der Fa. die Möglichkeit geben...
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Zitat:
Zitat von jailbird25
Jo Uwe...wie immer haste da auch wieder richtig getroffen.....
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Au Contraire!
Dem ist nicht so. Das BGB sieht nach § 323 I , II S.3 eine Härtefallklausel für solche Sachverhalte vor, ob es nun eine Firma ist oder nicht. Demnach kann der Gläubiger vom Vertrag wirksam zurücktreten, wenn ...... "
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beidseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen".
Das ist das Schuldrecht allgemein. Des weiteren gibt es noch ein paar weitere Normen im Schuldrecht, Kauf- und Werksvertragsrecht, die einen sofortigen Rücktritt ebenfalls rechtfertigen und die Nachbesserung ausschließen.