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Alt 21.04.2004, 17:04   #30
Knight Rider
-= Michael Knight =-
 
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Knight Rider wird schon bald berühmt werden
FTZ - Fernmelde Technisches Zentralamt (oder so).
Gilt nicht für unser Thema.

E-Kennzeichen gilt auf jeden Fall für neue Geräte.
Bei FSE'n (Freisprecheinrichtungen), die vor dem Pflichttermin eingebaut wurden, dürfen meines Wissens weiter betrieben werden, auch wenn sie kein E-Zeichen haben.

Aber ab Oktober 2002 müssen alle Geräte (wie unsere oben genannten Monitore) ein E-Prüfzeichen haben)

Schau mal hierhin:
http://www.vde.de/VDE_PI/PruefungZer...fahrzeugen.htm
EMV in Kraftfahrzeugen
Die e-Kennzeichnung jetzt Pflicht


Mit dem 01.10.2002 wurde die e-Kennzeichnung für Geräte oder Baugruppen, die am Bordnetz von Kraftfahrzeugen während der Fahrt betrieben werden können, verpflichtend.

Die Anforderungen an eine e-Kennzeichnung sind in der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/65/EG vom 31.10.1995 geregelt. In dieser Richtlinie sind, im Gegensatz zur EMV-Richtlinie, die auf Normen verweist, auch der Prüfaufbau und die Grenzwerte für Störaussendung beschrieben und festgelegt.

Geprüft wird die Störaussendung und die Störfestigkeit der Baugruppen und Geräte. Der Prüfaufbau und die Grenzwerte unterscheiden sich stark von den in der EMV üblichen Prüfbaubauten (Freifeld mit 10 m Messabstand). Eine Übernahme der Prüfergebnisse, die bei den üblichen EMV-Prüfungen nach der EMV-Richtlinie 89/336/EG erhalten wurden, ist aus diesem Grund nicht möglich. Geräte, die bereits ein VDE-EMV-Zeichen oder eine CE-Kennzeichnung tragen, halten nicht automatisch die Grenzwerte der Richtlinie 95/54/EG ein.

Mögliche Auswirkungen nicht typgeprüfter Geräte und Baugruppen

Betreibt man eine Baugruppe oder ein Gerät ohne e-Kennzeichnung am Bordnetz eines Kraftfahrzeuges, das eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 95/54/EG hat, kann die Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeuges erlöschen.

Damit besteht die Gefahr, dass der für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherungsschutz durch die nicht mehr bestehende Betriebserlaubnis gefährdet ist.

Typgenehmigung

Die e-Kennzeichnung ist eine Typgenehmigung und basiert nicht auf einer Herstellerklärung, sondern wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag zusammen mit einer Typgenehmigungsnummer erteilt.

Am Anfang steht eine erfolgreiche Prüfung in einem vom KBA akkreditierten Prüflabor (z. B. VDE-Institut) oder einem vom KBA anerkannten Technischen Dienst. Danach stellt der Hersteller beim KBA einen Antrag auf Typgenehmigung. Bei positiven Prüfergebnissen und einer erfolgreichen Anfangsbewertung des beim Hersteller vorhandenen QM-Systems (sogenannte Anfangsbewertung des KBA) wird dem Hersteller dann die Typgenehmigung zusammen mit der Typgenehmigungsnummer erteilt.

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Und hier mal das Beispiel einer E1 - Typgenehmigung, erstellt (ausschliesslich) vom Kraftfahrt-Bundesamt:
http://www.toll-collect.de/pdf/zulas...ung_72_245.pdf

Noch Fragen??
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Gruß,

Peter / Knight Rider
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