Nachdem das wieder hoch geholt wurde:
https://static.krafthand.de/uploads/...kh_05_2021.pdf
Zitat:
Ein nachträglicher Anbau von Austauschschalldämpfern ohne EU-, EG-, EWG- oder UNECE-Genehmigung an nach europäischem Recht typgenehmigte Fahrzeuge oder nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO einzelgenehmigte Fahrzeuge der Klasse M1/N1, die aus ursprünglich nach der o. g. Rahmenverordnung bzw. Richtlinien typgenehmigten Fahrzeugen hervorgegangen sind, ist nicht zulässig.
Begutachtungen oder Änderungsabnahmen an den vorgenannten Fahrzeugen bezüglich des Anbaus von nicht typgenehmigten Austauschschalldämpfern z. B. im Rahmen von Leistungsänderungen können daher nicht positiv abgeschlossen werden.
Als nicht typgenehmigte Austauschschalldämpfer gelten hierbei ebenfalls typgenehmigte Schalldämpfer, welche durch Veränderungen z. B. der Schalldämpfergeometrie oder der Ansteuerung eventueller Schalldämpferklappen oder Soundgeneratoren nicht mehr mit ihrer Typgenehmigung übereinstimmen. Auf die Verkehrsblattverlautbarung Nr. 53 aus 2018 (Heft 5/2018 Seite 214 ff ) wird hierbei ebenfalls verwiesen.
Änderungsabnahmen an Fahrzeugen der Klassen M1/N1 ohne das Vorhandensein eines typgenehmigten Austauschschalldämpfers können somit lediglich an nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO einzelgenehmigten Fahrzeugen der Klasse M1/N1 erfolgen, die nicht aus ursprünglich nach der o. g. Rahmenverordnung bzw. Richtlinien typgenehmigten Fahrzeugen hervorgegangen sind.
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