Thema: Car Cam
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Alt 16.04.2015, 12:14   #26
Bimo
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AW: Car Cam

mal zur Problematik bei Dashcams. Da ich so ein Teil nutze habe ich mich damit beschäftigt, und mal in einem anderen Forum einiges dazu zusammengefasst:
Das kopier ich mal hier rüber, denn es ist ja von mir.

Zuerst mal mußt du darauf achten was du wo in der Windschutzsheibe anbringst. Das Sichtfeld muß frei bleiben. "Sichtfeld" definiert sich aus dem Bereich, den die Scheibenwischer abdecken. Es ist auch verboten sich z.B. Handy- oder Navihalter in das Sichtfeld der Windschutzscheibe zu montieren. §23 StVO



Ich will mal beschreiben wie es üblicherweise bei Dashcam Beweisen nahezu immer läuft.
Die Unfallgegner lenken sofort ein sobald sie von der Aufnahme erfahren.
Das ist auch der Grund warum es so wenig Grichtsurteile gibt die eine Dascamaufnahme als Beweis heranzieht.
Aber wir habe ja nun ein Urteil das sich direkt mit der Dashcam und ihrer Nutzung befasst.

Das Verwaltungsgericht in Ansbach erklärte den Einsatz sogenannter Dashcams unter bestimmten Bedingungen für unzulässig: So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf YouTube und Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Dies sei nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig.

Maßgebend hierfür sei, dass das Gesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulasse und diese einen "erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen" darstellten.


Quelle: spiegel.de/auto/aktuell/dashcam-infos-ueber-gesetze-und-urteile-zu-den-kameras-in-autos-a-985717.html


Die gesetzliche Grundlage ist das "Recht am eigenen Bild" aus dem Kunst Urheber Gesetz.

§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


Der Knakpunkt ist also wenn du eine bestimmte Person aufnimmst brauchst du die Einwilligung...am besten schriftlich...
Ausgenommen Personen der Zeitgeschichte.
Dies gilt allerdings nur im Öffentlichen Raum. In der Privatsphäre ist es noch strenger, das haben auch die Personen der Zeitgeschichte ihre Persönlichkeitsrechte.
In § 23 Abs.1 Punkt 2 aber ist ein Interessanter Satz, auf den das Ansbacher Gericht auch abhob.

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;


Das heißt also, wenn du nur allgemeine Landschaftsaufnahmen machst, und die Personen die zufällig nur ungewollt drauf sind brauchst du deren Einwilligung nicht.
Hast du nun eine Straftat zufällig auf der Aufnahme mit drauf....wird es interessant.
Wohlgemerkt ...Straftat...nicht Ordnungswiedrigkeit.
Beispiel...du stehst an der Ampel und es fährt einer bei Rot drüber....Ordnungwiedrigkeit....nicht verwertbar, weil der Verstoss gegen das
Persönlichkeitsrecht schwerer wiegt.
Nun knallt es aber bei dem Rotlichtverstoss. So wird es zu einer Straftat. Dann entscheidet später der Richter, ob das Video als Beweismittel zugelassen wird. Er wird abwägen ob er das Persönlichkeitsrecht oder das Schadenersatzrecht höher bewertet. Kommt allerdings noch dazu, das der Verursacher den Rotlichtverstoss leugnet, wird er mit Sicherheit für die Zulassung sein. Denn dann haben wir noch eine Straftat. Den Betrug.

Aber in der Regel werden die Verursacher und die Versicherung sofort einlenken, wenn sie erfahren, das es eine Videoaufname gibt.
Aber Vorsicht...die Aufname dürfen denen nicht gezeigt werden...das währe dann eine Veröffendlichung, und somit ein Verstoß gegen §22 (Siehe oben) Es sei den du lässt die das schriftliche Einverständniss des Aufgenommenen geben.
Die Anwälte kommen gerne mit dem Spruch, " Ja zeigen sie doch mal was sie da glauben zu haben......" so wollen sie dich in diese Straftat treiben, und zeigen dich derer an, um die Verwertbarkeit zu verhindern. Das sind übliche Winkeladvokatenzüge.

Noch genauer als beim Bild mußt du aber beim gesprochen Wort sein.

Das ist eine weitere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zu den für die freie Entfaltung des Einzelnen notwendigen Schutzbereichen gehört - wie das Recht am eigenen Bild - in bestimmten Grenzen auch das Recht am gesprochenen Wort. Demgemäss kann jedermann grundsätzlich allein darüber bestimmen, wer sein Wort aufzunehmen befugt ist. Ferner auch darüber, ob und vor wem seine auf Tonträger gespeicherte Stimme wieder abgespielt werden darf.
Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde wesentlich beeinträchtigt, wenn es anderen gestattet wäre, ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über sein nichtöffentlich gesprochenes Wort nach Belieben zu verfügen. Indessen ist zu unterscheiden zwischen heimlichen Tonbandaufnahmen, die den schlechthin unantastbaren intimen Lebensbereich berühren und solchen, die einen Schutzbereich betreffen, der unter qualifizierten Voraussetzungen für bestimmte staatliche Eingriffe offen ist. Bei der letzteren Alternative sind Fälle denkbar, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit etwa im Strafverfahren es gebieten, dass ein grundsätzlich schutzwürdiges persönliches Interesse an der Nichtverwendung heimlicher Tonbandaufnahmen ausnahmsweise zurücktreten muss.


Quelle :rechtslexikon.net/d/recht-am-gesprochenen-wort/recht-am-gesprochenen-wort.htm




Eine weitere Abhandlung, auch von mir:

Allerdings wird es ohne Zeugen schwer zu beweisen sein das der Vordermann völlig grundlos gebremst hat, und ohne diesen Beweis
sieht das erstmal düster aus.



......aber da hift die Dashcam sehr wohl, und da es sich im Bereich der Straftat bewegt ist sie mit zimlicher Sicherheit auch als Beweismittel zuzulassen.

Beispiel: wie willst du hier ohne die Kamera beweisen nicht draugefahren zu sein????
http://www.hornoxe.com/dafuer-ist-eine-dashcam-da/

Oder ausgebremst worden zu sein?
http://www.bild.de/video/clip/unfaelle/ ... .bild.html
http://www.fail.to/watch/8131-bmw-m3-fahrer/


Und so einen Schwachsinn. Hier dürfte aber der Vigeobeweis nach hinten los gehen :mrgreen:
http://www.focus.de/auto/videos/dumm-un ... 53137.html

gegen dies krummen Touren sicherst du dich so ab.

Und es ist im Übrigen auch möglich die Afnahmen der Heckkamera von Autos die mit einer Kamera für die Rückwärtsfahrt ausgestattet sind zu speichern.
Natürlich knn man die Dashcams auch nach hinten richten....

Und vor noch einer Betrugsmöglichkeit können sie schützen
Es kommt nicht selten vor, das Unfallbeteiligte den Unfallort falsch angeben, weil dort z.B. andere Vorfahrtregel gelten.
Die meisten Dashkams haben eine Trackspeicher. Die zeigen ganz genau wo die Aufnahme entstanden ist.


Allerdings ist die Problematik der verwertbarkeit vor Gericht ist abschließend noch nicht geklärt...
Aber diese Text von Professor Dr. Christian Wolf sagt uns da schon so einiges.
Er ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht an der Leibniz Universität Hannover und Mitherausgeber der JA. In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Direktor des IPA sowie als Beauftragter für das ADVO-Zertifikatsstudium ist er für dessen Ausgestaltung und Umsetzung verantwortlich.



Ob Unfall oder Meteoriteneinschlag – der Dashcam (von Dashboard Camera = Armaturenbrett-Kamera) entgeht nichts. Zu Popularität gelangten die Geräte zunächst in Russland, wo sie vor Gericht in Straf- und Zivilprozessen als umfassend zugelassenes Beweismittel dienen. Inzwischen verwandeln auch deutsche Autofahrer ihre Pkw immer häufiger in private Kamerawagen. Ob die Bilder, die dabei entstehen, nach einem Unfall auch hierzulande die Beweisführung stützen können, ist bislang jedoch noch nicht entschieden.

Vor deutschen Zivilgerichten wird über Videoaufnahmen im Wege des Augenscheins prozessual Beweis erhoben. Die Entscheidung über die Verwertbarkeit des vorgelegten Beweisstücks liegt dabei allein im Ermessen des Gerichts, welches lediglich an Recht und Gesetz gebunden ist. Bei bildlich festgehaltenen Tatsachen muss es insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgezeichneten Personen berücksichtigen.
Wahrheitsfindung gegen Persönlichkeitsrecht

Dieses ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz (GG). Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützen die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Zwar geht dieses Recht nicht so weit, dass es einen umfassenden Schutz davor gewähren würde, in der Öffentlichkeit durch andere beobachtet zu werden. Sehr wohl hingegen gewährleistet es von unerwünschter Kontrolle oder Überwachung frei zu sein. Man muss also auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen keineswegs generell dulden, gefilmt zu werden.

Wie jedes Grundrecht unterliegt jedoch auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewissen Schranken. Bei der Entscheidung, ob ein Dashcam-Video zum Beweis zugelassen wird, muss das Gericht daher dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen die verfassungsrechtlich geschützten Positionen der übrigen Verfahrensbeteiligten gegenüberstellen.
Verdeckte oder offene Aufnahme

Als solche kommt in einem Schadensersatzprozess nach einem Unfall vor allem das Interesse des Klägers an der Wahrheitsfindung in Betracht, um seine berechtigten Ansprüche auch durchsetzen zu können. Besonders, wenn der Aufgezeichnete selbst den Schaden verursacht und dabei womöglich sogar eine Straftat begangen hat, können die Interessen des Kameranutzers die Persönlichkeitsrechte des Gefilmten überwiegen.

Grundsätzlich ist entscheidend, ob die Aufnahme verdeckt oder offen und für den betroffenen Personenkreis erkennbar erfolgte. Wenn der Gefilmte die Videokamera sehen konnte und mit einer Aufzeichnung rechnen musste, wiegt eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts weniger schwer. Konnte er die Aufzeichnung hingegen weder erkennen noch etwa wegen eines Hinweisschildes damit rechnen, muss das Interesse des Filmenden daran, die Aufnahmen im Prozess zu verwerten, schon sehr stark wiegen, damit das Beweismittel zugelassen wird. Im Fall einer verdeckten Mitarbeiterüberwachung hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise entschieden, dass allein das Interesse, ein Beweismittel zu sichern, nicht ausreicht, um eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen.
Die Dashcam liefert nicht das ganze Bild

Die Dashcams zeichnen wohl verdeckt auf. Zwar sind sie bei genauerem Hinsehen an der Windschutzscheibe für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar. Allerdings dürften die relativ kleinen Kameras, zumal im fließenden Verkehr, wohl nur von den wenigsten Autofahrern wahrgenommen werden. Damit sind an die Interessen des Kameranutzers hohe Anforderungen zu stellen. Sofern sich sein Schaden in Grenzen hält, und er dem Gefilmten ein vergleichsweise geringes Fehlverhalten vorwirft, dürfte die Abwägung zu seinen Ungunsten ausgehen. Anders kann sich die Lage darstellen, wenn dem Dashcam-Nutzer ein erheblicher (körperlicher) Schaden entstanden ist.

Neben dem Persönlichkeitsrecht des Aufgezeichneten muss sich der Richter auch damit befassen, wie zuverlässig das Video überhaupt das Geschehen beweist. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass die Videoaufzeichnungen der Dashcam frei von Manipulationen sind. Insofern stellt sich die Frage, wie manipulationsanfällig die Auto-Kameras im Allgemeinen, und das im Einzelfall verwendete Modell im Speziellen sind. Sollte hierüber ein Streit entbrennen, wäre dieser durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu lösen.
Die Beweiserhebung im Zivilprozess ist jedoch nicht auf den Augenschein beschränkt. Das Gericht hat noch mehr Möglichkeiten. Es kann durch Zeugenaussagen, Sachverständige oder Urkunden das Geschehen ermitteln.

Eine Dashcam kann aber bestenfalls den Blick durch die Windschutzscheibe eines Unfallbeteiligten bieten. Das ganze Bild ergibt sich nur durch das Zusammenspiel aller vorhandenen Beweise. Am Ende liegt es allein am Gericht, zu entscheiden, welchen Stellenwert es dem Videobeweis neben den übrigen Beweismitteln zukommen lässt.

Der Autor Christian Wolf ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches- Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover, die Autorin Hanna Schmitz ist Mitarbeiterin am dortigen Lehrstuhl.



Das ist also im Augenblick der Stand der Dinge.

Ich hoffe euch geholfen zu haben.
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Das Problem beim Katz und Maus spielen ist.
Zu wissen ob du die Katze bist.
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