AW: Abnahme von Abgasanlagen nach §21
Zitat:
3.2.5.3.2.1. Solldrehzahl
Die Solldrehzahl beträgt:
— 75 % der Drehzahl S bei einer Nenndrehzahl ≤ 5 000 min-1
— 3 750 min-1 bei einer Nenndrehzahl über 5 000 min-1 und unter 7 500 min-1
— 50 % der Drehzahl S bei einer Nenndrehzahl ≥ 7 500 min-1
Lässt sich die erforderliche Drehzahl nicht erreichen, so gilt als Solldrehzahl für die Messung des Stand-
geräuschs die höchste mögliche Motordrehzahl, vermindert um 5 %.
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Finds nur merkwürdig das das nicht immer so gemacht wird. Bei den Skyline's z.B. sinds nämlich immer 5100rpm, steht so zumindest im Schein. Da werden einfach 75% von 6800rpm genommen.
Weiter gehts:
Zitat:
3.2.5.3.2.2. Prüfverfahren
Die Motordrehzahl ist allmählich von der Leerlaufdrehzahl bis zum Sollwert zu steigern und mit einer
Toleranz von ± 3 % auf dem Sollwert zu halten. Dann ist die Drosseleinrichtung schlagartig in Leerlauf-
stellung zu bringen und die Motordrehzahl auf Leerlaufdrehzahl zurückfallen zu lassen. Der Schallpegel ist
während eines Betriebsablaufes zu messen, der ein Halten auf Solldrehzahl während 1 Sekunde und die
gesamte Dauer des Drehzahlabfalls umfasst. Als Prüfergebnis gilt der höchste Anzeigewert des Messgerätes,
mathematisch gerundet auf die erste Dezimalstelle.
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Geändert von David (26.07.2013 um 12:46 Uhr).
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