Na wenn das stimmt, dann wäre es mal echter Bullshit in Deutschland.
Edit: Scheint wohl zu stimmen
Artikel 6 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
geänderte Normen: mWv. 1. Juli 2012 StVZO offen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist."
b) In Absatz 5 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
„Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zulässig."
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
„Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn nach § 19 Absatz 2 die Betriebserlaubnis erloschen ist."
quelle:
http://www.buzer.de/gesetz/10069/index.htm