Zitat:
Zitat von Tyandriel
wobei man 2 Punkte hinzufügen soll/kann/darf:
Und jemanden auf Schadenersatz verklagen, weil er das WHB benutzt hat, statt in die Werkstatt zu fahren, wird hier in D glaub nicht funktionieren. Die müssten ja dann auch jeden freien Werkstattmeister verklagen, der den Vertragshändlern die Arbeit stiehlt...
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Böser Fehler in der Argumentation!
Jeder Werkstattmeister darf seinem Handwerk nachgehen. Ob er dafür eine Anleitung braucht oder nicht, ist dabei nebensächlich. Selbst wenn dieser Meister zur Ausübung seines Handwerks die entsprechende Fachliteratur benötigt (im Original gibt es ja zu kaufen), spricht auch nichts dagegen.
In unserem Fall handelt es sich jedoch eindeutig um Verletzung des Copyrights. Das hat immer Folgen. Unwichtig, wie schwer die Strafe sein wird. Aber es wird eine Strafe geben. Die Strafe richtet sich üblicherweise nach dem Vergehen und dem Einkommen. Die Schadenersatzklage kommt bei Verurteilung auf dem Fuß. Und bei Schadenersatz gelten nicht irgendwelche lächerlichen "Deckelungsparagraphen". Ein "Schaden" wird überlicherweise voll geltend gemacht und bei entsprechender Sachlage auch voll fällig.
Meinetwegen können sich die selbsternannten Rechtsexperten hier gerne weiter auslassen. Mein Problem ist das nicht. Doch deren Meinung geht wirklich schwer an der Tatsächlichkeit vorbei. Allein das Argument "der Käufer oder Bezieher der Infos haftet für den geldwerten Vorteil" ist schon lachhaft. Nichtmal Drogenkonsum steht unter Strafe. Lediglich der Besitz oder der Handel ist strafbar.
Nun ja. Jeder soll entscheiden, wie er will. Ich würde mich dem Risiko "des Händlers" jedenfalls nicht aussetzen. Der Konsument hat sicherlich nichts zu befürchten. Schließlich handelt es sich hier nicht um Kinderpornos.