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Zitat von supraxe
Gebotsabschirmung muß erstmal nachgewiesen werden.
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Ist eigentlich egal, weil bei so nem Fall, also dem Rückzug des Höchstgebots, eh kein Vertrag zustande kommt (mit dem 2. Höchstbietenden), außer der 2. Höchstbietende und der Verkäufer einigen sich darauf.
Steht wie erwähnt in den Ebay AGB. Eine Rechtsanspruch auf Herausgabe besteht daher nicht. Genau aus dem Grund muß Ebay dringend handeln, damit die Adresse des VK nicht trotzdem automatisch an den 2. Höchstbietenden übermittelt wird. So könnte man sich zumindest halbdwegs (als Privatmann, bei Firmen wird's vermutlich trotzdem herauszufinden sein, wo die ansässig sind) davor schützen, daß dir die Russenmafia vor der Tür steht.