Zitat:
Zitat von Damon
Laut meiner Anwältin gibt es 2 Möglichkeiten: entweder man klagt die Gewährleistung ein oder klagt auf Kaufrückabwicklung. Wenn ich letzteres verliere kann ich nicht mehr aufs erste klagen. Dann isses vorbei. Da hätt ich auf Gewährleistung klagen müssen. Allerdings hat mir diese ADAC-Superanwältin das erst so genau erklärt wo es schon zu spät war.
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jo - bei Kaufrückabwicklung bist Du als Kläger in der Beweispflicht. Bei Gewährleistung wurde extra zum Schutz der Käufer die Beweislastumkehr eingeführt, d.h. der Händler muss beweisen, dass der Schaden noch nicht war, als Du vom Hof gefahren bist. Da würde ihm auch seine AU nichts nützen, denn er könnte immernoch nicht beweisen, dass zwischen AU und Kauf nicht noch ein Schaden eingetreten ist - den ER zu verantworten hat, nicht Du.
Fragt sich natürlich, was Du der Anwältin initial gesagt hast; "ich will, dass er das Auto zurücknimmt" ??? Dann hat sie auftragsgemäß gehandelt - keine Chance für dich. Oder "ich will, dass die Sache irgendwie für mich kostenfrei geregelt wird". Dann ist sie in der Pflicht, Dich über die bestehenden Möglichkeiten zu beraten - und muss Risiken versus Chancen abwägen.