Zitat:
Zitat von suprafan
Dachte eigentlich auch, dass das zumindest unter Auto-Interessierten allgemein bekannt wäre 
|
Hahaha,
von wegen. Da kenne ich noch mehr die das nicht wussten...incl. Fahrlehrer.
Und wenn MIR etwas unbekannt ist, dann sicherlich auch anderen, lieber Flo.
Man muss beweisen können, dass der Unfall bei 130km/h nicht passiert wäre - das kann man nahezu nie. Das es doch mal klappt, würde ich mich keines Falls drauf verlassen.
Hier noch mal ein Auszug aus dem link am Anfang:
Dies bedeutet, dass derjenige, der schneller als 130 km/h fährt in der Regel bei einem Unfall mithaftet, und zwar unabhängig davon, ob er den Unfall verschuldet hat oder nicht. Je nach Geschwindigkeit liegt diese Mithaftung bei 20 bis 25 Prozent. Wer sich also nicht an die Richtgeschwindigkeit hält, wird im Falle eines Falles grundsätzlich auch zur Rechenschaft gezogen.
Für Verkehrsrechtsexperten stellt das Urteil quasi ein Tempolimit durch die Hintertür dar. Zumal die Karlsruher Richter sehr hohe Anforderungen an Deutschlands Autofahrer stellen. Der so genannte "Idealfahrer" zeichnet sich durch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln aus, er muss Gefahrensituationen vermeiden und, wenn nicht anders vorgeschrieben, muss er die Richtgeschwindigkeit einhalten. Er darf also nicht schneller als 130 fahren. Ein ganz wichtiger Punkt.
Denn wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, gilt nicht mehr als Idealfahrer und muss dementsprechend mithaften. Um nicht zu haften, müsste der Autofahrer beweisen, dass der Unfall auch bei 130 km/h in der gleichen Weise stattgefunden hätte. Und dieser technische Nachweis ist aller Regel unmöglich.
Eine Gefahrensituation besteht imho generell beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer. Wenn die also schon 130km/h fahren, dürfte man ja eigentlich nicht mehr vorbeiziehen....