....in solch einem Fall ist die Wahl des Sachverständigen da A und O

. Wobei viele mit der Kalkulation von Exoten schon ziemlich überfordert sind, Fahrzeug steht nicht im Kalkulationsprogramm und Wiederbeschaffungswert nicht in der Schwacke-Liste.
Wenn das Fahrzeug nicht im Kalkulationsproggi steht muss zu Fuß Kalkuliert werden , also alle Preise und Arbeiten beim Händler erfragen.
Den Wiederbeschaffungswert (WBW) über Classik Data ermitteln.
Wenn nun der Restwert möglichst gering angesetzt wird hat man natürlich mehr Spielraum zum wirtschaftlichen Totalschaden.
Sollte der Reparaturaufwand dennoch den WBW überschreiten kann man bei geplanter fachmännischer Reparatur, und nur dann !!!, die 130% Regelung anwenden. Diese besagt das die Reparaturkosten maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten darf. Dies könnte man wiederum durch die Verwendung von Gebrauchtteilen auf seine Bedürfnisse zuschneiden. Nimmt man diese 130 % Regelung in Anspruch ist man verpflichtet das Fahrzeug fachmännisch zu reparieren und mindestens 6 Monate!!!!! nach Rep in seinen Besitz zu halten.