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Alt 13.10.2006, 21:31   #1
bax
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Anerkennung Einzelabnahmen nach §21

Weiß jemand zufällig wie das genau geregelt ist, das z.B. in Sachsen nur die Dekra nach §21 abnehmen darf?
Wie werden Gutachten nach §21, die in einem anderen Bundesland gemacht wurden, von der Zulassungsstelle behandelt? Werden dann auch noch Unterschiede in der Anerkennung gemacht, wenn ich ein Dekra-Gutachten aus einem anderen Bundesland vorlege?
Oder ist das der Zulassungsstelle ganz egal?

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greetz Rajko
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