weiß net, blätter gerade im BGB rum.....
also § 444 steht folgendes:
auf eine vereinbarung, durch welche die rechte des käufers wegen eines mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der verkäufer nicht berufen, wenn er den mangel arglistig verschwiegen oder eine garantie für die beschaffenheit der sache übernommen hat.
weiß nich nicht genau was ich davon halten soll....
muß noch überlegen und weitersuchen
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