Änderungen an der Luftfilteranlage können grundsätzlich die Betriebserlaubnis (BE) zum Erlöschen bringen (= Fahren ohne gültige Zulassung --> Verstoß gegen § 18 StVZO mit Bußgeld 50 €, 3 Punkte, zusätzlich sind bei einem Unfall versicherungsrechtliche Probleme möglich).
Die BE des Fahrzeugs erlischt nicht, wenn eine Teilegenehmigung vorhanden ist und von der Änderungsabnahme abhängig gemacht wird oder ein Teilegutachten vorhanden ist. In diesem Fall ist eine unverzügliche Änderungsabnahme erforderlich.
Die BE erlischt, wenn keine Teilegenehmigung oder kein Teilegutachtachten vorhanden ist oder der Verwendungsbereich nicht einbehalten wird. In diesem Fall ist eine Begutachtung nach §§ 19 Abs. 2 Satz 3, 21 StVZO hinsichtlich der Änderung erforderlich.
Quelle: Beispielkatalog des Bundesverkehrsministeriums Ziffer 8.3 (VkBl. 1999 S. 451)
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