Thema: Gutachten
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Alt 21.03.2005, 23:35   #2
Formi
Mr. Off-Topic
 
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zitat aus'm kba:

Ich habe einen Austauschschalldämpfer mit "e-Nummer" montiert. Muss ich einen Abdruck der ABE mitführen?
Nach den im Zusammenhang mit der Erteilung einer EG-Typgenehmigung für Austauschschalldämpfer anzuwendenden Richtlinie der EG müssen solche Schalldämpfer mit der vorgeschriebenen EG-Kennzeichnung dauerhaft versehen sein. Das Mitliefern einer Bescheinigung, mit der die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bestätigt wird, ist in diesen Fällen nicht gefordert. Jedoch muss der Abnehmer auf den genehmigten Verwendungsbereich hingewiesen werden.

Nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 ist nicht gefordert, dass eine Kopie der Genehmigung mitzuführen ist, wenn die Austauschalldämpfer nach einer Richtlinie der EG genehmigt sind.

Austauschschalldämpfer dürfen nur im Rahmen des genehmigten Verwendungsbereichs verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis durch den Fahrzeughalter gegenüber den mit der Verkehrsüberwachung zuständigen Stellen ist nach der Vorschriftenlage nicht erforderlich.
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