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Alt 29.05.2004, 15:27   #160
-Christian-
 
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hier zum thema mahnbescheid muss mich gerade in einem anderen fall drum kümmern da ich 2 särge und einen bestatteranhänger am fuss habe


Mahnbescheid - was tun ?

Im Grunde kann jeder beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid

beantragen. Das Gericht prüft nicht, ob die geltend gemachte Forderung auch

wirklich besteht, sondern achtet nur darauf, daß die notwendigen Formalien

erfüllt sind. Wer also einen solchen Mahnbescheid zugestellt bekommt, sollte

diesen keinesfalls einfach beiseite legen und untätig bleiben. Denn selbst wenn

die Forderung nicht besteht, kann doch eines Tages der Gerichtsvollzieher vor der

Tür stehen (!!! ).

Deshalb sollte man innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Widerspruch bei dem

Gericht einlegen, das den Mahnbescheid erlassen hat. Eine Begründung ist

nicht erforderlich. Dafür ist ein Vordruck beigefügt ( Widerspruch !!! ).

Nach Erhebung des Widerspruchs kommt es, wenn es vom Antragsteller

beantragt wird, zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem dann über die

Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs entschieden wird.

Unterbleibt der Widerspruch, so kann der Antragsteller nach Ablauf der zwei

Wochen beim Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen,

wiederum unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Anspruch hat. Mit diesem

Vollstreckungsbescheid kann der Antragsteller einen Gerichtsvollzieher mit der

Pfändung beauftragen.

Aber auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann man sich wehren und zwar

durch die Einlegung eines Einspruchs, der innerhalb von zwei Wochen

nachdem der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, bei Gericht eingehen

muß.

Geschieht dies nicht, so hat der Vollstreckungsbescheid die gleiche

Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil und kann nicht mehr angegriffen

werden. Bei einem Einspruch kommt es auch hier zu einem gerichtlichen

Verfahren, in welchem über die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderungen

entschieden wird. Sollte der "Gemahnte" zu diesem angesetzten Verhandlungs-

termin nicht erscheinen, so riskiert er, daß er in dieser Verhandlung trotz seiner

Abwesenheit durch ein sogenanntes "zweites Versäumnisurteil" zur Zahlung

des geforderten Betrages verurteilt wird.
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