hier zum thema mahnbescheid muss mich gerade in einem anderen fall drum kümmern da ich 2 särge und einen bestatteranhänger am fuss habe
Mahnbescheid - was tun ?
Im Grunde kann jeder beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid
beantragen. Das Gericht prüft nicht, ob die geltend gemachte Forderung auch
wirklich besteht, sondern achtet nur darauf, daß die notwendigen Formalien
erfüllt sind. Wer also einen solchen Mahnbescheid zugestellt bekommt, sollte
diesen keinesfalls einfach beiseite legen und untätig bleiben. Denn selbst wenn
die Forderung nicht besteht, kann doch eines Tages der Gerichtsvollzieher vor der
Tür stehen (!!! ).
Deshalb sollte man innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Widerspruch bei dem
Gericht einlegen, das den Mahnbescheid erlassen hat. Eine Begründung ist
nicht erforderlich. Dafür ist ein Vordruck beigefügt ( Widerspruch !!! ).
Nach Erhebung des Widerspruchs kommt es, wenn es vom Antragsteller
beantragt wird, zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem dann über die
Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs entschieden wird.
Unterbleibt der Widerspruch, so kann der Antragsteller nach Ablauf der zwei
Wochen beim Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen,
wiederum unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Anspruch hat. Mit diesem
Vollstreckungsbescheid kann der Antragsteller einen Gerichtsvollzieher mit der
Pfändung beauftragen.
Aber auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann man sich wehren und zwar
durch die Einlegung eines Einspruchs, der innerhalb von zwei Wochen
nachdem der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, bei Gericht eingehen
muß.
Geschieht dies nicht, so hat der Vollstreckungsbescheid die gleiche
Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil und kann nicht mehr angegriffen
werden. Bei einem Einspruch kommt es auch hier zu einem gerichtlichen
Verfahren, in welchem über die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderungen
entschieden wird. Sollte der "Gemahnte" zu diesem angesetzten Verhandlungs-
termin nicht erscheinen, so riskiert er, daß er in dieser Verhandlung trotz seiner
Abwesenheit durch ein sogenanntes "zweites Versäumnisurteil" zur Zahlung
des geforderten Betrages verurteilt wird.