Toyota Supra - Forum

Toyota Supra - Forum (http://www.supra-forum.de/index.php)
-   Multimedia (http://www.supra-forum.de/forumdisplay.php?f=18)
-   -   Car Cam (http://www.supra-forum.de/showthread.php?t=49126)

Snake23 15.04.2015 17:15

Car Cam
 
Aufgrund aktueller Ereignisse und vermutlich noch folgenden benötige ich für meine Teilnahme im Straßenverkehr eine Car Cam.
Da ich mir kein Schrott oder Zeug, was nichts taugt, kaufen will, wollte ich hier vorher mal fragen, ob es jemanden gibt der Ähnliches schon hat bzw. kennt und auch empfehlen kann.
Die Herstellerinfos und Werbungen sind die eine Sache, der Alltagseffekt und Nutzen aber dann wiederrum der andere.

Je nach Leistung und Können darf das Teil auch ruhig 1-2 Euro kosten.

Es sollte "leicht" umgebaut werden können, da ich mehrere Fahrzeuge habe und nutze. Drum kommt eine "Festinstallation" nicht in Frage.
Ebenfalls von Vorteil ist ein "Bewegungssensor" für Parksituationen/Überwachungen.

Benötigt werden 2 Stück - eine für vorne, eine für hinten. Hinten sind die Fahrzeuge teilweise mit getönter Scheibe, sollte das relevant sein.

Und für die, die denken ich will meine Rasereien oder dergleichen filmen um "cool" zu sein:
Nein, ich brauch das für rechtliche Nachweise da es Teilnehmer im Straßenverkehr gibt, die sich durch Aussehen meiner Person in Verbindung mit dem Wagen provoziert fühlen und ihre Emotionen nicht im Griff haben, was in gerichtlichen Auseinandersetzungen endet :engel:

Bin für jede Info dankbar - auch wenn es keine Empfehlungen sondern "Kauf das bloß nicht" sind.

pmscali 15.04.2015 17:18

AW: Car Cam
 
Vielleicht hilft dir dieser Beitrag aus nem anderen Forum.

http://www.offroad-forum.de/viewtopi...125&highlight=

ansonsten hat Amtrack da was, meldet sich sicherlich auch gleich.

suprafan 15.04.2015 17:24

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Snake23 (Beitrag 680731)
Nein, ich brauch das für rechtliche Nachweise da es Teilnehmer im Straßenverkehr gibt, die sich durch Aussehen meiner Person in Verbindung mit dem Wagen provoziert fühlen und ihre Emotionen nicht im Griff haben, was in gerichtlichen Auseinandersetzungen endet :engel:

:haeh:
Leute gibt's...

Vor einem Jahr habe ich mir die hier gekauft:
http://www.amazon.de/gp/product/B00H...p age_o04_s00
Bin nur noch nicht dazu gekommen, sie einzubauen :aua:
Habe sie aber natürlich schon im Trockenen getestet und sie scheint ganz brauchbar zu sein.
Was mir daran gefällt: sie ist sehr kompakt und damit unauffällig, außerdem gibt's nen separaten Einbausatz, sodass man die Kamera mit wenig Aufwand in mehreren Autos verwenden kann. Zum Abnehmen kann man sie einfach seitlich aus dem Klebesockel ziehen.
Was mich stört: beim Ein- und Ausschalten spielt die Kamera ein Jingle ab, das sich nicht abstellen lässt (evtl. gibt's aber inzwischen eine neuere Firmware, die das erlaubt).
Es gab/gibt von der Kamera mehrere Versionen, musst dich evtl. mal schlau machen ob es jetzt eine mit noch besserer Bildqualität gibt.
Für viele Kameras findet man auch Videos bei Youtube, wenn man nach der Modellbezeichnung sucht.

Amtrack 15.04.2015 17:29

AW: Car Cam
 
Wirklich auf dem aktuellen Stand bin ich da nicht mehr.
Habe meine Cam vor 3 Jahren angeschafft und bin noch immer zufrieden.
Ich filme nur nach vorne.

Qualität der Aufnahme ist tagsüber vollauf ok.
Nachts mittelprächtig trotz der IR Beleuchtung.

Kennzeichen kann man weder Tags noch Nachts wirklich erkennen.
Qualität der Tonaufnahmen überzeugt auch bei deutlich über 200 noch.

Kann gerne mal nen Screenshot hochladen.


Gibt mittlerweile bestimmt bessere Cams, die auch wirklich in HD aufnehmen.


Die hier habe ich im Einsatz.


Für meinen Einsatzzweck reicht die (Nachweis, im Falle eines Unfalles was wirklich passiert ist). Leider musste ich schon die Erfahrung mit netten Zeitgenossen machen, die einem beim Spurwechseln einfach ins Auto fahren und danach behaupten, dass der andere die Spur gewechselt hätte ;)

Ließ sich dank eines Zeugen aber klären.
Seitdem nur noch mit Cam unterwegs...ohne Zeuge wäre es auf 50/50 rausgelaufen.

Chronoworks 15.04.2015 18:48

AW: Car Cam
 
Das kannste dir schön von der Backe putzen. Bildmaterial darf nicht im deutschen Recht verwendet werden. Selbst das Zugänglich machen bei der Polizei verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht und damit ist es kein zulässiges Beweismittel.

Ich dachte auch ich spinn als ich das gelesen hab, gabs neulich nen Urteil zu.

Andreas Köster 15.04.2015 19:05

AW: Car Cam
 
das wurde gelockert,besonders bei Straftaten in Richtung schwerer Körperverletzung etc. .

suprafan 15.04.2015 19:27

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Chronoworks (Beitrag 680742)
Das kannste dir schön von der Backe putzen. Bildmaterial darf nicht im deutschen Recht verwendet werden. Selbst das Zugänglich machen bei der Polizei verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht und damit ist es kein zulässiges Beweismittel.

Ich dachte auch ich spinn als ich das gelesen hab, gabs neulich nen Urteil zu.

Meinst du das Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach? Da hat das Gericht ja gesagt, dass es gegen das (Landes-? Bundes-?) Datenschutzgesetz verstößt, Aufnahmen explizit mit dem Ziel anzufertigen, diese Aufnahmen später Dritten (etwa der Polizei) zur Verfügung zu stellen.
In dem genannten Gerichtsverfahren hatte die betreffende Person absichtlich Filmaufnahmen gemacht, um andere Autofahrer bei der Polizei wegen Verkehrsdelikten anzuzeigen.
Für rein private Zwecke darf man aber aufnehmen. Man sollte die Aufnahmen halt nicht bei Youtube veröffentlichen o.ä.
Und im Falle eines Unfalls, wenn man sich vor Gericht verteidigen muss, könnten diese eigentlich zum Privatvergnügen angefertigten Aufnahmen ja evtl. nützlich werden... weißt du zufällig von Urteilen aus solchen Fällen?

Chronoworks 15.04.2015 21:00

AW: Car Cam
 
Ich hab mich da nicht weiter mit bechäftigt.

Die Internetquellen sagen, kannste dir nen schönen Videoabend machen. Beweismittel ist nicht.

ADAC - Verboten

Zeit - Bußgeld bis zu "Im Ermessen des Gerichts"

Auto Bild - Verboten mit Bußgeld

Spiegel Online - Bußgeld bis zu "Im Ermessen des Gerichts"

Ich glaub das wird nix...

Chronoworks 15.04.2015 21:01

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Andreas Köster (Beitrag 680745)
das wurde gelockert,besonders bei Straftaten in Richtung schwerer Körperverletzung etc. .

Hast du auch ne Quelle oder nur diese dünne Aussage? Verkehrsunfälle sind im Übrigen keine Straftaten oder Delikte sonder OWIs ;)

suprafan 15.04.2015 21:46

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Chronoworks (Beitrag 680754)
Ich hab mich da nicht weiter mit bechäftigt.

Die Internetquellen sagen, kannste dir nen schönen Videoabend machen. Beweismittel ist nicht.

ADAC - Verboten

Zeit - Bußgeld bis zu "Im Ermessen des Gerichts"

Auto Bild - Verboten mit Bußgeld

Spiegel Online - Bußgeld bis zu "Im Ermessen des Gerichts"

Ich glaub das wird nix...

Eben, wie ich gesagt habe... für rein private Zwecke okay. Strafbewehrt ist immer nur die Weitergabe der Aufnahmen bzw. wenn die Aufnahme primär dem Zweck dient, an andere weitergegeben zu werden.
Über die Verwendung als Beweismittel sagt das nichts aus, darüber entscheidet doch das jeweilige Gericht im Einzelfall? Ein pauschales Beweisverwertungsverbot wie in den USA gibt's ja in D nicht.
Interessant wird's, wenn die Aufnahme vor Gericht als Beweismittel zugelassen wird, man aber wegen Verstoß gegens Datenschutzgesetz verknackt wird :D

Willy B. aus S. 15.04.2015 22:16

AW: Car Cam
 
bleibt also nur übrig, sich bei jedem noch so kleinen Vorfall selbst ne Beule an die Stirn zu hauen und den Anderen wegen Körperverletzung anzuzeigen. Dann sind es sogar 2 Straftaten - eine echte und eine gefakte. Fragt sich nur, welche sich letztlich durchsetzt.

Chronoworks 15.04.2015 23:04

AW: Car Cam
 
Zu dumm nur, dass es bei Verkehrssachen sich immernoch um Ordnungswidrigkeiten und keine Straftaten handelt ;)

Wobei Vortäuschen einer Straftat durchaus keine Ordnungswidrigkeit ist...

Snake23 16.04.2015 00:12

AW: Car Cam
 
:D
Danke für die Infos.
Es geht hier weniger um Ordnungswidrigkeiten als um "Vorsatzstraftaten".

Und wenn es dann um Leib und Leben mit Todesfolge bei falscher Reaktion geht denk ich, wird sowas ein gewissen "Wert" haben.
Bis jetzt aber nur Vermutung.
Ich werd diesen Einwand, der aber andersweitig auch schon kam, mit meinem Anwalt besprechen. Danke für die Info.

Nachtrag:
"Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren."

Ich hab in dem Fall auch kein Problem, mir ein Schild ans Auto zu machen, was aussagt das "gefilmt wird". Somit ist es nicht mehr "unbemerkt" :)

Chronoworks 16.04.2015 06:08

AW: Car Cam
 
Was geht denn bei dir ab? Da weiss wohl wer, wie man feiert :)

Amtrack 16.04.2015 08:33

AW: Car Cam
 
Mir ist die Problematik des Filmens durchaus bewusst.
Mir gehts auch nicht darum, den Oberlehrer raushängen zu lassen und jeden vermeintlichen Fehler anderer anzuzeigen.

Mir gehts um solche Fälle wie den oben geschilderten (Spurwechsel, Unfall verursacht und dann behaupten es wäre anderes).

Alternativ der Radfahrer, den ich neulich fast platt gemacht hätte (kam Nachts unbeleuchtet mit richtig Schwung aus nem Seitenweg auf die Straße, natürlich ohne Vorfahrt seinerseits)... wenn so jemand unter deinem Auto liegt und du im Zweifel dann noch bis an dessen Lebensende gerade stehen musst, dann ist das Filmverbot zweitrangig würde ich vermuten.

Schuldfeststellung obliegt bei sowas natürlich dem Gericht, logo.
Ein Richter wird aber sicher nicht abgeneigt sein, ein evtl. vorhandenes Video zu sichten...er kann es ja in der Urteilsfindung außer betracht lassen ;)

Chronoworks 16.04.2015 09:35

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Amtrack (Beitrag 680790)
Schuldfeststellung obliegt bei sowas natürlich dem Gericht, logo.
Ein Richter wird aber sicher nicht abgeneigt sein, ein evtl. vorhandenes Video zu sichten...er kann es ja in der Urteilsfindung außer betracht lassen ;)

Das Problem ist mehr der gegnerische Anwalt, der den Antrag stellen wird, es nicht zuzulassen. Wenn der Richter ein Berufsrichter ist, (und das sind sie ab OLG), dann werden sie nach Sachlage, nicht nach Menschlichkeit urteilen. Wir kennen ja nun unsere Beamten.

Wenn es der Richter am LG in vorheriger Instanz dennoch macht, bist du ganz schnell in der Revision wegen Formfehler und BUMM, aus der Traum. ;)

Amtrack 16.04.2015 10:07

AW: Car Cam
 
Klar wird er den Antrag stellen.
Der Richter kann aber recht schnell den Wind aus den Segeln nehmen mit "wird in der Urteilsfindung nicht berücksichtigt" und es sich dennoch anschauen.

Gerade bei Personenschaden sehe ich da schon "Erfolgsaussichten".
Wenn nicht, naja - dann stehe ich halt so da wie ohne Kamera und habe noch weniger Glauben an die Rechststaatlichkeit. :D

"Vor Gericht und hoher See..."

gitplayer 16.04.2015 10:13

AW: Car Cam
 
Ein Glück, dass durch die ganze Kulturbereicherung in naher Zukunft wieder das Faustrecht gilt, da kann man sich den Scheiß komplett sparen....

Chronoworks 16.04.2015 10:13

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von gitplayer (Beitrag 680803)
Ein Glück, dass durch die ganze Kulturbereicherung in naher Zukunft wieder das Faustrecht gilt, da kann man sich den Scheiß komplett sparen....

Wer hatt denn die Null gewählt, dass du dich meldest ;)

Chronoworks 16.04.2015 10:15

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Amtrack (Beitrag 680800)
Klar wird er den Antrag stellen.
Der Richter kann aber recht schnell den Wind aus den Segeln nehmen mit "wird in der Urteilsfindung nicht berücksichtigt" und es sich dennoch anschauen.

Nein. Weil das wäre bereits ein Formfehler.

Grizzly 16.04.2015 11:49

AW: Car Cam
 
Besser haben und nicht brauchen, als brauchen und nicht haben :-)

Amtrack 16.04.2015 11:59

AW: Car Cam
 
Wobei der Sinn und Nutzen schon in Frage gestellt wird, wenn es vor Gericht nicht mal angeschaut werden würde...

Chronoworks 16.04.2015 12:04

AW: Car Cam
 
Wechselkennzeichen,

Kurzzeitkennzeichen,

Maut,

Usw...

Ich weiss nicht. Wer verbockt sowas eigentlich? Das kann der Rammsauer ja nich alleine sein. Vollkommen ohne Verstand.

pmscali 16.04.2015 12:32

AW: Car Cam
 
ich bin mir nicht sicher aber denke schon das man auf der sichereren Seite damit ist.

suprafan 16.04.2015 13:08

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Chronoworks (Beitrag 680794)
Das Problem ist mehr der gegnerische Anwalt, der den Antrag stellen wird, es nicht zuzulassen.

Darauf würde ich es ankommen lassen. Wenn man Wikipedia glauben darf, fielen solche Aufnahmen bei der "Drei-Sphären-Theorie" nach dem BVerfG in die Individualsphäre, wo eine Verwertung grundsätzlich zulässig ist und im Einzelfall gegen den Persönlichkeitsschutz abgewogen werden muss:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beweis....A4ren-Theorie
Ob nun in so einem trivialen Fall (Aufnahmen aus dem öffentlichen Verkehrsraum) der Persönlichkeitsschutz des Unfallgegners Vorrang hat vor der Wahrheitsfindung, bezweifle ich mal. Jedenfalls in Deutschland, im Gegensatz z.B. zu den USA. Aber ich bin auch kein Jurist...
(Edit: Interessant wäre die Lage noch, wenn man Gesichter und Kennzeichen verfremdet, bevor die Aufzeichnung ausgewertet wird. Die beteiligten Fahrzeuge lassen sich ja dennoch zuordnen, wenn auf dem Video ein Unfall zu sehen ist :D)

Die Festinstallation mit dem Sockel für die Kamera wird zu rein privaten Zwecken (Landschaftsaufnahmen usw.) im Auto vorgenommen, und die Kamera oder die Speicherkarte natürlich nur bei Bedarf im Auto montiert. Wenn die Kamera nun zufällig montiert und eingeschaltet war, als der Unfall passiert ist, ist das halt ein glücklicher Zufall.

Was man aber auch beachten muss: die Kamera bzw. Speicherkarte kann bei einem Verkehrsunfall auch von der Polizei eingezogen werden, um die Schuldfrage zu klären. Man sollte also zusehen, dass man ordentlich fährt, während die Kamera aufzeichnet ;)

Bimo 16.04.2015 13:14

AW: Car Cam
 
mal zur Problematik bei Dashcams. Da ich so ein Teil nutze habe ich mich damit beschäftigt, und mal in einem anderen Forum einiges dazu zusammengefasst:
Das kopier ich mal hier rüber, denn es ist ja von mir.

Zuerst mal mußt du darauf achten was du wo in der Windschutzsheibe anbringst. Das Sichtfeld muß frei bleiben. "Sichtfeld" definiert sich aus dem Bereich, den die Scheibenwischer abdecken. Es ist auch verboten sich z.B. Handy- oder Navihalter in das Sichtfeld der Windschutzscheibe zu montieren. §23 StVO



Ich will mal beschreiben wie es üblicherweise bei Dashcam Beweisen nahezu immer läuft.
Die Unfallgegner lenken sofort ein sobald sie von der Aufnahme erfahren.
Das ist auch der Grund warum es so wenig Grichtsurteile gibt die eine Dascamaufnahme als Beweis heranzieht.
Aber wir habe ja nun ein Urteil das sich direkt mit der Dashcam und ihrer Nutzung befasst.

Das Verwaltungsgericht in Ansbach erklärte den Einsatz sogenannter Dashcams unter bestimmten Bedingungen für unzulässig: So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf YouTube und Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Dies sei nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig.

Maßgebend hierfür sei, dass das Gesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulasse und diese einen "erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen" darstellten.


Quelle: spiegel.de/auto/aktuell/dashcam-infos-ueber-gesetze-und-urteile-zu-den-kameras-in-autos-a-985717.html


Die gesetzliche Grundlage ist das "Recht am eigenen Bild" aus dem Kunst Urheber Gesetz.

§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


Der Knakpunkt ist also wenn du eine bestimmte Person aufnimmst brauchst du die Einwilligung...am besten schriftlich...
Ausgenommen Personen der Zeitgeschichte.
Dies gilt allerdings nur im Öffentlichen Raum. In der Privatsphäre ist es noch strenger, das haben auch die Personen der Zeitgeschichte ihre Persönlichkeitsrechte.
In § 23 Abs.1 Punkt 2 aber ist ein Interessanter Satz, auf den das Ansbacher Gericht auch abhob.

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;


Das heißt also, wenn du nur allgemeine Landschaftsaufnahmen machst, und die Personen die zufällig nur ungewollt drauf sind brauchst du deren Einwilligung nicht.
Hast du nun eine Straftat zufällig auf der Aufnahme mit drauf....wird es interessant.
Wohlgemerkt ...Straftat...nicht Ordnungswiedrigkeit.
Beispiel...du stehst an der Ampel und es fährt einer bei Rot drüber....Ordnungwiedrigkeit....nicht verwertbar, weil der Verstoss gegen das
Persönlichkeitsrecht schwerer wiegt.
Nun knallt es aber bei dem Rotlichtverstoss. So wird es zu einer Straftat. Dann entscheidet später der Richter, ob das Video als Beweismittel zugelassen wird. Er wird abwägen ob er das Persönlichkeitsrecht oder das Schadenersatzrecht höher bewertet. Kommt allerdings noch dazu, das der Verursacher den Rotlichtverstoss leugnet, wird er mit Sicherheit für die Zulassung sein. Denn dann haben wir noch eine Straftat. Den Betrug.

Aber in der Regel werden die Verursacher und die Versicherung sofort einlenken, wenn sie erfahren, das es eine Videoaufname gibt.
Aber Vorsicht...die Aufname dürfen denen nicht gezeigt werden...das währe dann eine Veröffendlichung, und somit ein Verstoß gegen §22 (Siehe oben) Es sei den du lässt die das schriftliche Einverständniss des Aufgenommenen geben.
Die Anwälte kommen gerne mit dem Spruch, " Ja zeigen sie doch mal was sie da glauben zu haben......" so wollen sie dich in diese Straftat treiben, und zeigen dich derer an, um die Verwertbarkeit zu verhindern. Das sind übliche Winkeladvokatenzüge.

Noch genauer als beim Bild mußt du aber beim gesprochen Wort sein.

Das ist eine weitere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zu den für die freie Entfaltung des Einzelnen notwendigen Schutzbereichen gehört - wie das Recht am eigenen Bild - in bestimmten Grenzen auch das Recht am gesprochenen Wort. Demgemäss kann jedermann grundsätzlich allein darüber bestimmen, wer sein Wort aufzunehmen befugt ist. Ferner auch darüber, ob und vor wem seine auf Tonträger gespeicherte Stimme wieder abgespielt werden darf.
Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde wesentlich beeinträchtigt, wenn es anderen gestattet wäre, ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über sein nichtöffentlich gesprochenes Wort nach Belieben zu verfügen. Indessen ist zu unterscheiden zwischen heimlichen Tonbandaufnahmen, die den schlechthin unantastbaren intimen Lebensbereich berühren und solchen, die einen Schutzbereich betreffen, der unter qualifizierten Voraussetzungen für bestimmte staatliche Eingriffe offen ist. Bei der letzteren Alternative sind Fälle denkbar, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit etwa im Strafverfahren es gebieten, dass ein grundsätzlich schutzwürdiges persönliches Interesse an der Nichtverwendung heimlicher Tonbandaufnahmen ausnahmsweise zurücktreten muss.


Quelle :rechtslexikon.net/d/recht-am-gesprochenen-wort/recht-am-gesprochenen-wort.htm




Eine weitere Abhandlung, auch von mir:

Allerdings wird es ohne Zeugen schwer zu beweisen sein das der Vordermann völlig grundlos gebremst hat, und ohne diesen Beweis
sieht das erstmal düster aus.



......aber da hift die Dashcam sehr wohl, und da es sich im Bereich der Straftat bewegt ist sie mit zimlicher Sicherheit auch als Beweismittel zuzulassen.

Beispiel: wie willst du hier ohne die Kamera beweisen nicht draugefahren zu sein????
http://www.hornoxe.com/dafuer-ist-eine-dashcam-da/

Oder ausgebremst worden zu sein?
http://www.bild.de/video/clip/unfaelle/ ... .bild.html
http://www.fail.to/watch/8131-bmw-m3-fahrer/


Und so einen Schwachsinn. Hier dürfte aber der Vigeobeweis nach hinten los gehen :mrgreen:
http://www.focus.de/auto/videos/dumm-un ... 53137.html

gegen dies krummen Touren sicherst du dich so ab.

Und es ist im Übrigen auch möglich die Afnahmen der Heckkamera von Autos die mit einer Kamera für die Rückwärtsfahrt ausgestattet sind zu speichern.
Natürlich knn man die Dashcams auch nach hinten richten....

Und vor noch einer Betrugsmöglichkeit können sie schützen
Es kommt nicht selten vor, das Unfallbeteiligte den Unfallort falsch angeben, weil dort z.B. andere Vorfahrtregel gelten.
Die meisten Dashkams haben eine Trackspeicher. Die zeigen ganz genau wo die Aufnahme entstanden ist.


Allerdings ist die Problematik der verwertbarkeit vor Gericht ist abschließend noch nicht geklärt...
Aber diese Text von Professor Dr. Christian Wolf sagt uns da schon so einiges.
Er ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht an der Leibniz Universität Hannover und Mitherausgeber der JA. In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Direktor des IPA sowie als Beauftragter für das ADVO-Zertifikatsstudium ist er für dessen Ausgestaltung und Umsetzung verantwortlich.



Ob Unfall oder Meteoriteneinschlag – der Dashcam (von Dashboard Camera = Armaturenbrett-Kamera) entgeht nichts. Zu Popularität gelangten die Geräte zunächst in Russland, wo sie vor Gericht in Straf- und Zivilprozessen als umfassend zugelassenes Beweismittel dienen. Inzwischen verwandeln auch deutsche Autofahrer ihre Pkw immer häufiger in private Kamerawagen. Ob die Bilder, die dabei entstehen, nach einem Unfall auch hierzulande die Beweisführung stützen können, ist bislang jedoch noch nicht entschieden.

Vor deutschen Zivilgerichten wird über Videoaufnahmen im Wege des Augenscheins prozessual Beweis erhoben. Die Entscheidung über die Verwertbarkeit des vorgelegten Beweisstücks liegt dabei allein im Ermessen des Gerichts, welches lediglich an Recht und Gesetz gebunden ist. Bei bildlich festgehaltenen Tatsachen muss es insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgezeichneten Personen berücksichtigen.
Wahrheitsfindung gegen Persönlichkeitsrecht

Dieses ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz (GG). Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützen die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Zwar geht dieses Recht nicht so weit, dass es einen umfassenden Schutz davor gewähren würde, in der Öffentlichkeit durch andere beobachtet zu werden. Sehr wohl hingegen gewährleistet es von unerwünschter Kontrolle oder Überwachung frei zu sein. Man muss also auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen keineswegs generell dulden, gefilmt zu werden.

Wie jedes Grundrecht unterliegt jedoch auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewissen Schranken. Bei der Entscheidung, ob ein Dashcam-Video zum Beweis zugelassen wird, muss das Gericht daher dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen die verfassungsrechtlich geschützten Positionen der übrigen Verfahrensbeteiligten gegenüberstellen.
Verdeckte oder offene Aufnahme

Als solche kommt in einem Schadensersatzprozess nach einem Unfall vor allem das Interesse des Klägers an der Wahrheitsfindung in Betracht, um seine berechtigten Ansprüche auch durchsetzen zu können. Besonders, wenn der Aufgezeichnete selbst den Schaden verursacht und dabei womöglich sogar eine Straftat begangen hat, können die Interessen des Kameranutzers die Persönlichkeitsrechte des Gefilmten überwiegen.

Grundsätzlich ist entscheidend, ob die Aufnahme verdeckt oder offen und für den betroffenen Personenkreis erkennbar erfolgte. Wenn der Gefilmte die Videokamera sehen konnte und mit einer Aufzeichnung rechnen musste, wiegt eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts weniger schwer. Konnte er die Aufzeichnung hingegen weder erkennen noch etwa wegen eines Hinweisschildes damit rechnen, muss das Interesse des Filmenden daran, die Aufnahmen im Prozess zu verwerten, schon sehr stark wiegen, damit das Beweismittel zugelassen wird. Im Fall einer verdeckten Mitarbeiterüberwachung hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise entschieden, dass allein das Interesse, ein Beweismittel zu sichern, nicht ausreicht, um eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen.
Die Dashcam liefert nicht das ganze Bild

Die Dashcams zeichnen wohl verdeckt auf. Zwar sind sie bei genauerem Hinsehen an der Windschutzscheibe für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar. Allerdings dürften die relativ kleinen Kameras, zumal im fließenden Verkehr, wohl nur von den wenigsten Autofahrern wahrgenommen werden. Damit sind an die Interessen des Kameranutzers hohe Anforderungen zu stellen. Sofern sich sein Schaden in Grenzen hält, und er dem Gefilmten ein vergleichsweise geringes Fehlverhalten vorwirft, dürfte die Abwägung zu seinen Ungunsten ausgehen. Anders kann sich die Lage darstellen, wenn dem Dashcam-Nutzer ein erheblicher (körperlicher) Schaden entstanden ist.

Neben dem Persönlichkeitsrecht des Aufgezeichneten muss sich der Richter auch damit befassen, wie zuverlässig das Video überhaupt das Geschehen beweist. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass die Videoaufzeichnungen der Dashcam frei von Manipulationen sind. Insofern stellt sich die Frage, wie manipulationsanfällig die Auto-Kameras im Allgemeinen, und das im Einzelfall verwendete Modell im Speziellen sind. Sollte hierüber ein Streit entbrennen, wäre dieser durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu lösen.
Die Beweiserhebung im Zivilprozess ist jedoch nicht auf den Augenschein beschränkt. Das Gericht hat noch mehr Möglichkeiten. Es kann durch Zeugenaussagen, Sachverständige oder Urkunden das Geschehen ermitteln.

Eine Dashcam kann aber bestenfalls den Blick durch die Windschutzscheibe eines Unfallbeteiligten bieten. Das ganze Bild ergibt sich nur durch das Zusammenspiel aller vorhandenen Beweise. Am Ende liegt es allein am Gericht, zu entscheiden, welchen Stellenwert es dem Videobeweis neben den übrigen Beweismitteln zukommen lässt.

Der Autor Christian Wolf ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches- Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover, die Autorin Hanna Schmitz ist Mitarbeiterin am dortigen Lehrstuhl.



Das ist also im Augenblick der Stand der Dinge.

Ich hoffe euch geholfen zu haben.:engel:

Bimo 16.04.2015 13:42

AW: Car Cam
 
Für diejenigen die sich für das Urteil aus Bayern über die Verwendung von Dascams interessieren.

Hier das Urteil mit Begündung:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/po ... romHL=true

Andreas Köster 16.04.2015 16:55

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Chronoworks (Beitrag 680755)
Hast du auch ne Quelle oder nur diese dünne Aussage? Verkehrsunfälle sind im Übrigen keine Straftaten oder Delikte sonder OWIs ;)

war neulich nee Reportage auf zdf, leider keine quelle....

hier bei uns fahren fast alle russen mit ner cam ;)

Chronoworks 16.04.2015 16:58

AW: Car Cam
 
Nä, das les ich mir hier nichtmehr durch :D

Snake23 17.04.2015 18:46

AW: Car Cam
 
So, komm grad wieder vom Anwalt. Haben das Thema kurz angerissen.

(Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass diese Aussage hier nicht vollständig ist und nur die Sichtweise von "diesem Anwalt in diesem Bezirk mit Bezug zu diesem Richter" ist und er von "seinen Fällen" gesprochen hat.)


Eine dauerhafte Aufzeichnung ist nicht zulässig.
Eine "situationsbezogene" Aufzeichnung ist zulässig.

Im Falle von Ordnungswidrigkeiten und Kleinigkeiten ist eine Nutzung durch den Anwalt/Richter fraglich.

Geht es in Richtung Straftaten (übrigens ist es interessant, was alles schon im Verkehrswesen als Straftat geahndet wird!), kann! es als Beweismittel herangezogen werden da hier die Schwere der Straftat überwiegt.
Dies liegt im Ermessen des Richters und Anwalts.

Der gegnerische Anwalt kann in dem Fall die Klage wegen "Persönlichkeitsrecht etc." einreichen, was aber mit dem aktuellen Fall nichts zutun hat und dann separat abgearbeitet wird.

Auf Ebene der kleineren Gerichte hat ein aufgezeichnetes Video als Beweismittel auch schon für Erfolge für den Angeklagten gesorgt.

Sobald es dann in die hohen Gerichte geht, wird auf so etwas mehr geachtet und es ist aussichtsloser, nur deswegen ein Erfolg zu haben bzw. wahrscheinlicher, dass der Gegner eine Anklage diesbezüglich einreicht.

Desweiteren ist es vermehrt auch schon aufgekommen, dass ein einfaches Erwähnen einer Aufzeichnung zur Einstellung/Rücknahme der Verfahren seitens der Kläger geführt hat.

Zu allerletzt wurde erwähnt, dass das immer noch ein brandheißes Thema ist und im "Rechtshintergrund" stark daran gearbeitet wird, es auch in Deutschland in Zukunft als zulässiges, ganz offizielles Beweismittel in sämtlichen Instanzen aufzunehmen, da ein positiver Nutzen gegenüber den Nachteilen wohl überwiegt.

Demnach ist es für mich hier in meinem Landkreis bei meinem Anwalt und den Richtern nur förderlich und von Nutzen und ich werd mir die Tage ein Satz zulegen.

Und als Randnotiz: In diesem Rechtsstaat kann alles immer überall vollkommen anders sein und ausgelegt werden. Drum geb ich auf die Aussage kein Gewähr oder Anspruch auf Rechtmäßigkeit.

Interessant übrigens das hier ungefähr 5% der Beiträge auf die eigentliche Frage eingegangen sind. :heule: Der Rest war trotzdem interessant und förderlich (hab alles durchgelesen inkl. der Links) und war für mich zusätzlich von Nutzen.

Willy B. aus S. 18.04.2015 11:19

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Chronoworks (Beitrag 680806)
Nein. Weil das wäre bereits ein Formfehler.

Ohne es anzusehen weiß er ja gar nicht, ob es evtl. doch legal aufgenommen wurde. Also darf er es ansehen und hinterher nicht ins Urteil einfließen lassen.

Chronoworks 18.04.2015 13:41

AW: Car Cam
 
Nein ;)

Bimo 18.04.2015 17:58

AW: Car Cam
 
Zitat:

Ohne es anzusehen weiß er ja gar nicht, ob es evtl. doch legal aufgenommen wurde. Also darf er es ansehen und hinterher nicht ins Urteil einfließen lassen.
Der Richter darf sich das Video in seinem Zimmer ansehen, das ist keine Veröffendlichung.
Und dann entscheidet er, ob er es als Beweißmittel zulässt oder nicht.
Lässt er es zu, dann sind die Changen einer Klage w.g. Verletzung des Persönlichkeitsrechtes sehr gering.

Hier mal für Interessierte eine Abhandlung über das Filmen und veröffendlichen.

http://irights.info/artikel/meine-vi...-beachten/7656


Zitat:

Nä, das les ich mir hier nichtmehr durch
Das Bischen..... Wissen ist Macht....aber nix wissen macht auch nix

Sarti 23.04.2015 15:18

AW: Car Cam
 
Hier mal ein neues Urteil zu dem Thema:
https://www.lawblog.de/index.php/arc...nd-verwertbar/

pmscali 23.04.2015 15:49

AW: Car Cam
 
und welche cam ist jetzt gut geeignet?

suprafan 23.04.2015 16:19

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Sarti (Beitrag 681214)
Hier mal ein neues Urteil zu dem Thema:
https://www.lawblog.de/index.php/arc...nd-verwertbar/

Sehr interessant, habe mir grad mal das Urteil samt Begründung durchgelesen:
http://www.rechtsprechung.niedersach...ORE21004 2015

Es ging hierbei "nur" um Beleidigung, Nötigung und fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs. Es wurde niemand körperlich verletzt und es ist kein Sachschaden entstanden. Der Angeklagte wurde verurteilt zu 8 Monaten Haft auf Bewährung plus Führerscheinentzug mit Führerschein-Sperre für 10 Monate.

Evtl. wichtig: der Zeuge hat angegeben, dass er die Kamera erst eingeschaltet hat, nachdem ihm der Beklagte schon im Rückspiegel aufgefallen ist. Ob dem tatsächlich so war oder ob die Aufnahme einfach nachträglich gekürzt wurde, sei dahingestellt.
Und es ist vom Beklagten nur das Fahrzeug zu sehen, nicht seine Person.
Und es handelt sich um ein Strafverfahren, nicht um ein Zivilverfahren.

Bei der Begründung der Zulässigkeit der Aufnahmen bezieht sich das Gericht auf §28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz:
Zitat:

Zitat von BDSG §28 Abs. 1 Nr. 1
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.

Das Gericht ist ziemlich ausführlich auf die Einschätzung zur Zulässigkeit der Nutzung der Aufzeichnungen eingegangen:
Zitat:

Zitat von AG Nienburg
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG sind erfüllt. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Zeugen an der Anfertigung der Aufzeichnung zum Zwecke der Beweissicherung und dem Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Interesse des Zeugen.
[..]
Maßgeblich ist insoweit, dass die kurze, anlassbezogene Aufzeichnung nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen der Fahrzeuge abbildet und nur Vorgänge erfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Der Eingriff in das Recht des Angeklagten ist daher denkbar gering, während das Interesse des Zeugen an einem effektiven Rechtsschutz besonders hoch ist. Denn gerade die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen leidet fast ausnahmslos unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln. Zeugenaussagen sind vielfach ungenau und subjektiv geprägt, Sachverständigengutachten kostspielig und häufig unergiebig. Der anlassbezogene Einsatz der Dashcam ist deshalb in dieser konkreten Fallgestaltung für den vom Zeugen verfolgten Zweck der Beweissicherung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
[..]
Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf im Strafverfahren auch verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden (sogenannte Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts [..])
[..]
Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG [Kunsturhebergesetz, Anm.] kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.
[..]
Denn das Geheimschutzinteresse des Angeklagten würde nur dann überwiegen, [..] wenn Personen aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels Dashcam-Aufzeichnungen Daten für staatliche Strafverfahren erheben und sich so zu selbsternannten „Hilfssheriffs“ aufschwingen. So liegt der Fall aber nicht.
[..]
Verfolgt der Betreiber der Dashcam wie hier den zulässigen Zweck der Beweissicherung für den konkreten Haftungsfall, so bestehen gegen die Verwertung im Strafverfahren zumindest dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Betreiber der Dashcam auch Verletzter einer vom Betroffenen verwirklichten Straftat sein könnte.

Ich denke das meiste davon dürfte auch bei einem Unfallverfahren greifen.
Aber es ist auch "nur" ein Amtsgericht, das hier geurteilt hat, also niedrigste Instanz.

Trelleborger 02.05.2015 01:37

AW: Car Cam
 
Ich würde mir eine kleine zum Anstecken aus China holen.
Die kosten bei Alibaba keine 10 Euro, machen gute Bilder und halten ca. 1 Jahr !

Mk3Luxemburg 02.05.2015 01:44

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Trelleborger (Beitrag 681532)
Ich würde mir eine kleine zum Anstecken aus China holen.
Die kosten bei Alibaba keine 10 Euro, machen gute Bilder und halten ca. 1 Jahr !

Hast du eine?Wenn ja, Fotos mit genauere Infos . . .
Wenn nicht, ist das kein hilfreicher Beitrag von dir . . . -_-'

Trelleborger 02.05.2015 01:51

AW: Car Cam
 
Hatte zwei mal eine. Steckt man eine SD Karte rein und klemmt sie an den Spiegel. Von da auf Rechner ...

Gibt leider keine Markennamen bei den Chinesen bzw. weniger.

Mk3Luxemburg 02.05.2015 02:15

AW: Car Cam
 
Ich habe schon lange meine Lexktion gelernt, mich von den billigen China Waren fern zuhalten.

In Portugal gibt es sehr viele chinesische Läden und hab mir früher immer solche Gadget's bei denen gekauft.Ich kann aus Erfahrung sagen, dass solche Geräte ein echter Müll sind und auch im Allgemein was Elektro betrifft.Mir fällt es also schwer zuglauben, dass diese Cam gute Bilder liefert und 1 Jahr hält . . . :haeh:
Das einzige gute bei den Chinesen sind die schönen Holz- und Porzelanwaren sowie Teppiche.Der Rest ist reiner Müll.

Trelleborger 02.05.2015 22:56

AW: Car Cam
 
Gut ist natürlich eine Frage des Anspruchs ;) - Auswertbar sind sie allemal und das sie 1 Jahr hält, kann ich doppelt bestätigen ...

Aber gut, wer auf Nr. sicher gehen will kauft eben "Markenware" bei Saturn !

Alonso 04.05.2015 15:14

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Mk3Luxemburg (Beitrag 681535)
Das einzige gute bei den Chinesen sind die schönen Holz- und Porzelanwaren sowie Teppiche.Der Rest ist reiner Müll.

Und woher kommt dein Computer, Smartphone und vermutlich Jeans und T-Shirt? :mnih:

pmscali 04.05.2015 15:50

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Alonso (Beitrag 681610)
Und woher kommt dein Computer, Smartphone und vermutlich Jeans und T-Shirt? :mnih:



aus der Verpackung...:engel:

Mk3Luxemburg 04.05.2015 19:08

AW: Car Cam
 
Zitat:

Zitat von Alonso (Beitrag 681610)
Und woher kommt dein Computer, Smartphone und vermutlich Jeans und T-Shirt? :mnih:

Alonso . . . :aua: Im Klartext: Es geht um Geräte die man beim Chinesen für Spotpreis bekommt.Dass die meisten Sachen in China hergestellt werden, ist mir bewusst.
Bei den Chinesen hat man eben zwei Herstellungsqualitäten: einmal die schlechte Seite (billig Ware) und einmal die gute Seite (Qualitätsprodukt), wenn ich das so formulieren darf.
Eine Cam unter 10,- Euro kann einfach kein gutes Gerät sein.


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 16:31 Uhr.

Powered by vBulletin® Version 3.6.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
2003-4ever by Boostaholic / Suprafan / Antibrain