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... die Erleuchtung
Zitat:
Aber diese Berechnung der 1.000 Pkt. (nicht 200) kenne ich gar nicht :mnih: Zum einen wird in diesem Zusammenhang von einem ADR-Schein geschrieben, den man nur im gewerblichen Bereich benötigt (gehe einmal vom PRIVAT-Bereich aus). Privat kann man tun und lassen was man möchte, wenn: 1.) Das Gebinde geeignet (zugelassen) und geprüft ist! 2.) Die Ladung gesichert wurde (z.B. auch mit Ventilschutzkappe)! 3.) Der private Zweck noch deutlich erkennbar ist! Z.B. täte ich mir schwer 10 Sauerstoffflaschen (wie bereits geschrieben wurde) als Privtbedarf durchzubringen. Was mir noch nicht ganz klar ist, wo und was soll transportiert werden (ADR gilt strenggenommen z.B. nicht in der Schweiz) ... gehe aber einmal von Propangas aus! |
na dann werden wir mal konkret und nehmen an dass ich ne 50kg flasche CO2 im kofferraum haben will, um meinen LLK damit zu kühlen...und dann?!
darf ich oder nicht? |
nö weil wenn die betriebsbereit ist deine anlage und es passiert ein unfall könnte es ja passieren das es das ventil von der Flasche abreißt..
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aber wenn man das jetzt genauso sieht wie die Autogas umbauten, dan kann man das ja eintragen lassen! :D ..... theoretisch! TF |
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Aber ich glaube nicht, dass der TÜV 50 kg CO2 ohne weitere Schutzmaßnahmen (werden sicher von Insassenschutz wg. der Erstickungsgefahr bei Leckagen ablehnen wollen) einträgt, denn hier ist der Nutzen nicht sehr plausibel ... zumindest nicht für den TÜV (für mich schon :huepf: ). Warum nicht 2x 10 kg ... sollte doch auch reichen ;-) (dann könnte man zur Not eine wegdiskutieren). Frage doch einfach deinen TÜV-Prüfer um die Ecke ... evtl. kann er dir seine Gegenargumente aufzeigen ... evtl. finde ich dann ein sinnvolle Begründung :engel2: |
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